Die wichtigsten Fakten zur General- und Vorsorgevollmacht

Warum sollte ich eine General- und Vorsorgevollmacht nebst Betreuungs- und Patientenverfügung für mich abschließen?

Vorsorge Sorgenfrei

Neben der Patientenverfügung ist die General- und Vorsorgevollmacht das häufigste Vorsorgedokument in Deutschland. Und das mit gutem Grund! Mit einer General- und Vorsorgevollmacht können Sie nämlich wichtige Entscheidungen über Ihr Leben an eine Vertrauensperson abgegeben, wenn Sie dazu geistig und/oder körperlich nicht mehr in der Lage sind (Stichwort: "Geschäftsunfähigkeit").

Nachfolgend haben wir Ihnen die wichtigsten Fakten zur General- und Vorsorgevollmacht in Kürze zusammengestellt. Wenn Sie weitere Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.

Inhaltsverzeichnis
Die 8 wichtigsten Fakten zur General- und Vorsorgevollmacht
Warum sollte die General- und Vorsorgevollmacht nebst Betreuungs- und Patientenverfügung von einem Notar beurkundet werden?

Die 8 wichtigsten Fakten zur General- und Vorsorgevollmacht

Fakt 1: Ob Ehepartner, Kinder oder Eltern: Wenn Sie z.B. aufgrund eines Unfalls oder einer (wenn auch nur vorübergehenden) schweren Erkrankung selbst nicht mehr handeln können oder gar geschäftsunfähig sind, dürfen Angehörige nicht automatisch Entscheidungen für Sie treffen oder Sie vor Behörden/Gerichten vertreten. Stattdessen wählt das Betreuungsgericht einen Betreuer – das kann ein Angehöriger sein, in vielen Fällen ist es jedoch ein Berufsbetreuer. Dann entscheidet eine völlig fremde Person über Ihr Leben und Ihren Tod. Wer das auf jeden Fall vermeiden möchte, muss eine General- und Vorsorgevollmacht erstellen. Einen anderen Weg zur sicheren Vermeidung des Berufsbetreuers gibt es nicht!

Fakt 2: Soweit eine wirksame Vollmacht erteilt ist, ist die Bestellung eines Betreuers in der Regel nicht mehr erforderlich. Denn Sie legen in Ihrer Vollmacht genau fest, dass die Vollmacht der Anordnung einer gerichtlichen Betreuung vorgeht. Sollte dennoch die Bestellung eines amtlichen Betreuers erforderlichen werden (in bestimmten Fällen ist dieses Vorgehen unumgänglich), so ist dies nicht weiter schlimm, da Sie bereits in der Vollmacht vorsorglich bestimmen, dass Ihr Bevollmächtigter auch zum gesetzlichen Betreuer bestellt werden soll. Es wird also kein fremder Dritter als Betreuer eingesetzt.

Fakt 3: Eine Vorsorgevollmacht ist empfehlenswert, sobald man volljährig ist. Mit der Volljährigkeit endet die gesetzliche Vertretungsbefugnis der Eltern und damit auch die automatische Vertretungsberechtigung.

Fakt 4: In einer Patientenverfügung legen Sie Ihre medizinischen und pflegerischen Wünsche für verschiedenste Unfallszenarien und Krankheitsbilder fest. Doch was passiert, wenn eine Situation eintrifft, die Sie in Ihrer Patientenverfügung nicht beschrieben haben? Schließlich kann selbst die umfassendste Patientenverfügung unmöglich alle Szenarien abdecken. In einem solchen Fall wird Ihr Bevollmächtigter eingeschaltet, der gemeinsam mit den behandelnden Ärzten nach Ihrem mutmaßlichen Willen über die weitere Behandlung entscheidet. Mit einer Vorsorgevollmacht stellen Sie sicher, dass dieser Bevollmächtigte eine Vertrauensperson ist, der Sie und Ihre Wünsche tatsächlich kennt.

Fakt 5: Wir gestalten Ihre General- und Vorsorgevollmacht so, dass sie über den Tod hinaus gültig bleibt (sog. transmortale Vollmacht). Dies hat den Vorteil, dass die Bevollmächtigten (oftmals sind die Bevollmächtigten (Ehegatte, Kinder) zugleich auch die Erben) über den Tod hinaus für den Vollmachtgeber handlungsfähig bleiben und ein langwieriges Erbscheinantragsverfahren (Erbschein= Legitimationspapier für die Erben, wenn es kein notarielles Testament gibt) meistens vermieden werden kann.

Fakt 6: Auch Ehepartner, Kinder und Eltern bekommen keine Einsicht in Ihre Krankenunterlagen, solange Sie die Ärzte nicht wirksam von ihrer Pflicht zur Verschwiegenheit befreien. Dies können Sie aber nicht mehr tun, wenn Sie nicht mehr handlungsfähig/geschäftsfähig sind. Unsere General- und Vorsorgevollmacht sieht eine Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht vor.

Fakt 7: Seit dem 1. Januar 2023 gibt es das sog. Notvertretungsrecht für Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten. Das ist gut, aber nicht ausreichend.  Denn dieses Notvertretungsrecht gilt lediglich für maximal sechs Monate. Es müssen aber auch über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus Dinge für den handlungsunfähigen/geschäftsunfähigen Ehegatten erledigt werden. Diese Problematik wird mit einer General- und Vorsorgevollmacht umgangen.
Übrigens: Wenn man dieses Notvertretungsrecht für den Ehegatten nicht wünscht, weil man sich z.B. von dem Ehegatten getrennt hat aber (noch) nicht geschieden ist, dann muss man dies aktiv erklären. Eine derartige Erklärung können wir selbstverständlich in Ihrer General- und Vorsorgevollmacht ergänzen.

Fakt 8: Sie können Ihre General- und Vorsorgevollmacht jederzeit ändern, solange Sie geistig gesund sind. So können Sie zum Beispiel die Vertretungsbereiche ändern, die Vorsorgevollmacht widerrufen oder eine neue Vorsorgevollmacht mit einer anderen Vertrauensperson aufsetzen.


Warum sollte die General- und Vorsorgevollmacht nebst Betreuungs- und Patientenverfügung von einem Notar beurkundet werden?

  • Mit einer notariell beurkundeten General- und Vorsorgevollmacht können die Bevollmächtigten im Rahmen der Grenzen der Vollmacht am Rechtsverkehr teilnehmen und Rechtsgeschäfte nahezu jeder Art abschließen. Von Banken, Behörden, Gerichten, Krankenhäusern und anderen Beteiligten werden in der Regel nur notarielle Vollmachten akzeptiert, da sie aufgrund ihrer Beurkundung durch einen Notar als rechtssicher und verbindlich gelten und sämtlichen gesetzlichen Formerfordernissen entsprechen. Privatschriftliche Vollmachten hingegen stoßen gerade in sensiblen Bereichen wie Bank- und Behördenangelegenheiten sowie rechtlichen Angelegenheiten (inkl. notariellen Geschäften) an ihre Grenzen und reichen im Regelfall nicht aus.
  • Als Eigentümer einer Immobilie ist der Abschluss einer General- und Vorsorgevollmacht in noch höherem Maße wichtig. Hier ist die notarielle Vollmacht sogar Pflicht. Ohne eine Vollmacht oder mit einer lediglich privatschriftlich gefertigten Vollmacht kann der Bevollmächtigte bspw. weder Grundstückskaufverträge abschließen noch Grundschulden aufnehmen oder bestehende Darlehensverträge verwalten. Das Grundbuchamt akzeptiert lediglich notarielle Vollmachten!
  • Ähnlich verhält es sich, wenn Sie Inhaber von Firmenanteilen sind. Auch hier ist sowohl der Abschluss einer General- und Vorsorgevollmacht als auch die Einhaltung der Form der notariellen Beurkundung von entscheidender Bedeutung. Insbesondere für die Fälle, bei denen der Bevollmächtigte für Sie Entscheidungen in Gesellschaftsversammlungen treffen oder Geschäftsanteile verkaufen soll.
  • Ausschließlich der Notar ist in der Lage, weitere Ausfertigungen zu erteilen, wenn dem Bevollmächtigten seine Ausfertigung abhandengekommen ist. Denn, wie bereits oben beschrieben, ist ein Bevollmächtigter nur mit einer Ausfertigung im Rechtsverkehr handlungsfähig, da lediglich die Ausfertigung äquivalent zum Original der Vollmacht (die sog. Urschrift, die beim Notar verbleibt) ist. Geht hingegen eine handschriftliche Vollmacht verloren, geht damit auch die Handlungsfähigkeit des Bevollmächtigten unter.
  • Der Notar prüft sowohl die Geschäftsfähigkeit als auch die Identität des Vollmachtgebers. So kann zu einem späteren Zeitpunkt niemand behaupten, dass der Vollmachtgeber bei Leistung der Unterschrift unter der Vollmacht nicht mehr geschäftsfähig war oder die Unterschrift gefälscht wurde.
  • Der Notar orientiert sich an Ihrem Willen und an Ihrer aktuell bestehenden Lebenssituation. Er klärt über die rechtlichen Tragweiten auf, insbesondere weist er auf mögliche Risiken hin. Nur in einer notariellen Vollmacht ist somit für klare Formulierungen und Rechtssicherheit gesorgt.

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