Ratgeber: Behindertentestament

Das Behindertentestament ist ein spezielles Testament, bei dem mindestens ein behinderter Erbe berücksichtigt wird. Durch diese Testamentsform können Angehörige mit einer Behinderung auch nach dem Ableben ihrer Eltern über dem Sozialhilfeniveau versorgt werden. Dabei bleibt das Familienvermögen erhalten und fällt nicht an den Sozialhilfeträger. Deshalb ist der Sinn und Zweck des Behindertentestaments also, einem behinderten Angehörigen zwar Vermögen zukommen zu lassen, gleichzeitig jedoch den Zugriff des Sozial- bzw. Eingliederungshilfeträgers auf das Geerbte zu verhindern. In diesem Ratgeber wollen wir Ihnen darstellen, wie man ein derartiges Testament erstellen kann und worauf es dabei zu achten gilt. Ferner informieren wir Sie auch über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten und die Kosten für ein derartiges Testament.

Inhaltsverzeichnis
Das Behindertentestament – Zweck, Ziele & Allgemeines
Finanzielle Absicherung eines behinderten Angehörigen
Verhinderung des staatlichen Zugriffs auf das Erbe
Wie sieht die Erbsituation ohne ein Behindertentestament aus?
Verschiedene Arten des Behindertentestamentes
Struktur und Formelles zum Behindertentestament
Formelle Vorschriften und Kerninhalte
Die Kosten für ein Behindertentestament
Kann man mit Mustern für Behindertentestamente arbeiten?
Wie kann ein Notar bei einem Behindertentestament helfen?


I. Das Behindertentestament – Zweck, Ziele & Allgemeines

Das Behindertentestament bietet sich immer dann an für einen Erblasser, wenn es in seiner Familie einen pflegebedürftigen oder behinderten Angehörigen gibt, dessen Pflegekosten vom Staat bezahlt werden. Dabei stehen zwei Ziele und eben auch Vorteile dieser Testamentsart im Vordergrund:

Die Absicherung des pflegebedürftigen oder behinderten Angehörigen für den Erbfall, wenn ein Erblasser verstirbt, der sich zumeist bereits zu Lebzeiten um die Pflege gekümmert hat. Die weitere Sicherung der vollen staatlichen Unterstützung, die ein behinderter oder pflegebedürftiger Angehöriger trotz eines Erbes weiterhin erhalten soll.


II. Finanzielle Absicherung eines behinderten Angehörigen

Erblasser können durch ein Behindertentestament einen umfassenden Einfluss auf die Zukunft eines behinderten oder pflegebedürftigen Angehörigen nehmen. Dabei haben behinderte Menschen meist besondere Bedürfnisse, die außer finanziellen Aufwendungen auch ein sicheres Lebensumfeld verlangen. Hierbei kann dies erreicht werden, indem ein Erblasser z. B. eine bestimmte Person als Betreuer für den Erbfall bestimmt, die für den behinderten Angehörigen zuständig ist.

Außerdem werden hierbei auch oftmals die Lebensumstände beschrieben, die der Erblasser dem bedürftigen Angehörigen ermöglichen möchte (z. B. Urlaub oder eigene Wohnung etc.) Ferner werden immer auch Verfügungen zur Nachlassverwaltung getroffen und es wird meist entschieden, inwiefern der begünstigte Angehörige auch selbst über Einkünfte aus dem Erbe verfügen darf.


III. Verhinderung des staatlichen Zugriffs auf das Erbe

Würde kein Behindertentestament erstellt werden, würde das Erbe in den meisten Fällen dazu führen, dass die staatliche Unterstützung des behinderten Erben entfallen würde. Dabei greift das Nachrangprinzip des § 88 SGB, das besagt, dass der Staat Pflege- und Sozialleistungen nur dann übernimmt, wenn eine bedürftige Person diese aus ihrem privaten Vermögen nicht selbst erbringen kann.

Für den Fall, dass sich das private Vermögen dieser Personen durch ein Erbe erhöht, wird der Staat immer Ausgleichszahlungen für die bereits erbrachten Leistungen verlangen, wenn das neue Vermögen den Schonbetrag von EUR 5.000 übersteigt. Dabei ist dann eine vollständige staatliche Unterstützung erst wieder möglich, wenn dieses Vermögen aufgebraucht wurde. Deshalb ist das Behindertentestament in solchen Fällen immer zu empfehlen, da es den bedürftigen Angehörigen vor einem Zugriff des Staates auf das Erbe schützt.


IV. Wie sieht die Erbsituation ohne ein Behindertentestament aus?

Das Ziel, einen bedürftigen Menschen auch über den eigenen Tod hinaus versorgt zu wissen, lässt sich ohne ein Behindertentestament nur schwerlich erreichen. Für den Fall, dass ein Erblasser gar kein Testament hinterlässt, kommt automatisch die gesetzliche Erbfolge zum Zuge, bei der ein Nachlass dann zu gesetzlich vorgeschriebenen Anteilen unter den nächsten Angehörigen aufgeteilt wird. Hierbei erben sowohl die Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner und die eigenen Kinder immer einen Anteil des Nachlasses.

Hingegen erben andere Angehörige nur, wenn eben keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind. Dabei sieht das Gesetz eine Erbfolge nach verschiedenen Ordnungen vor, bei der jede weiterführende Ordnung nur dann erbt, wenn in der vorhergehenden Ordnung keine Erben vorhanden sind. Für den Fall, dass z. B. ein behinderter Angehöriger ein eher entfernter Verwandter des Erblassers ist, geht er bei der gesetzlichen Erbfolge womöglich sogar leer aus.

Gesetzliche Erbfolge: Die Erbengemeinschaft

Für den Fall, dass es in einem Erbfall ohne Testament mehrere gesetzliche Erben gibt und auch ein behinderter Angehöriger einen gesetzlichen Erbanspruch hat, bilden diese Erben alle zusammen eine Erbengemeinschaft. Hierbei müssen dann alle Erben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung gemeinsam entscheiden, wie der Nachlass unter ihnen aufgeteilt werden soll. Deshalb ist auch ein behinderter oder pflegebedürftiger Angehöriger hierbei auf sich gestellt, und muss sich alleine in dieser Gemeinschaft behaupten, was er evtl. nicht kann.

Gesetzliche Erbfolge: Zugriff des Staates auf das Erbe

Wenn ein behinderter Angehöriger nach der gesetzlichen Erbfolge erbt, entsteht automatisch ein staatlicher Anspruch auf Ausgleichszahlungen für die bis dahin getätigten Sozial- oder Pflegeleistungen. Außerdem verliert der bedürftige Angehörige seinen Anspruch auf weitere Sozialleistungen, bis das geerbte Vermögen vollständig dafür aufgebraucht wurde.


V. Verschiedene Arten des Behindertentestamentes

Um ein wirksames Behindertentestament erstellen zu können, stehen dem Erblasser eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung, die er bei der Testamentserstellung nutzen kann. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um:

  • Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft
  • Die Vollstreckungsanordnung
  • Eine Enterbung und der Pflichtteilsverzicht
  • Gestaltung eines Vermächtnisses
  • Vererbung innerhalb des Schonvermögens

Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft

Wenn ein Erblasser einem behinderten Angehörigen als einen Vorerben einsetzt, hat dieser damit nur einen befristeten Anspruch auf sein Erbe. Hierbei wird ein Vorerbe ein vorübergehender Erbe, der seinen Erbteil zu einem vom Erblasser vorgegebenen Zeitpunkt an einen Nacherben abtritt. Dadurch wird diese Erbschaft nicht als ein Vermögenszuwachs bewertet und kann deshalb auch nicht vom Staat beansprucht werden.

Für den Fall, dass ein Erblasser das Instrument der Vor- und Nacherbschaft nutzen will, kann er auch entscheiden, welche Rechte der bedürftige Angehörige als Vorerbe haben soll. Hierbei kann er entweder eine befreite oder eben eine nicht befreite Vorerbschaft anordnen. Diese Regelung nicht nur wegen des staatlichen Zugriffs vorteilhaft, sondern sie regelt auch eine weiterfolgende Erbfolge bereits, was wichtig ist, wenn ein behinderter Angehöriger z. B. keine Testierfähigkeit besitzt.

Die befreite Vorerbschaft

Als befreiter Vorerbe kann ein bedürftiger Angehöriger sein Erbe selbst verwalten und verwerten. Dabei wird einem späteren Nacherben keinerlei Recht zugestanden, darauf Einfluss zu nehmen.

Die nicht befreite Vorerbschaft

Für den Fall, dass der Erblasser sich zu einer nicht befreiten Vorerbschaft entscheidet, kann ein Vorerbe nicht ohne eine Zustimmung des Nacherben über die Erbschaft verfügen. Hierbei kann der nicht befreite Erbe also keinen freien Entscheidungen zur Verwendung seines Erbes treffen und muss die Zustimmung des Nacherben einholen. Deshalb ist auch immer sinnvoll, als Nacherben eine Person auszuwählen, die dem behinderten Angehörigen nahesteht und auch zu seinem Wohle über die Verwendung des Vermögens entscheidet.

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung

Für den Fall, dass ein bedürftiger Angehöriger geistige Behinderungen hat, sollte ein Erblasser die beschriebene Vorerbschaft durch eine Testamentsvollstreckung sichern, die als Dauertestamentsvollstreckung gestaltet werden. Hierbei wird dem bedürftigen Angehörigen ein vom Erblasser bestellter Testamentsvollstrecker im Erbfall zur Seite gestellt, der ihn berät und auch sein Erbe verwaltet. Dabei wird er auch im Rahmen der Erbauseinandersetzung eine Kontrollfunktion ausüben, wenn mehrere Erben an einem Nachlass beteiligt werden sollen. Als Testamentsvollstrecker werden oftmals Familienangehörige eingesetzt, jedoch kann dies auch ein Rechtsanwalt oder eine Stiftung übernehmen.

Ferner kann ein Erblasser durch seine testamentarischen Verfügungen auch bestimmen, wofür ein Testamentsvollstrecker das ererbte Vermögen des bedürftigen Angehörigen einsetzen darf. Üblicherweise werden dabei Finanzierungen erlaubt, die die Lebenssituation des bedürftigen Angehörigen verbessern, wie z. B. ein Umbau für behindertengerechtes Wohnen, ärztliche oder therapeutische Behandlungen, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, aber auch Freizeitaktivitäten, Taschengeld oder ähnliches. Hierbei arbeitet der Testamentsvollstecker dann meist auch eng mit einem Betreuer zusammen, der die Sachwalterschaft für einen behinderten Angehörigen übernimmt.

Zugriff des Staates auf eine Erbschaft verhindern

Eine Dauertestamentsvollstreckung verhindert den Zugriff des Staates auf eine Erbschaft genauso wie die Vor- und Nacherbschaft. Nach § 2214 BGB ist es Dritten untersagt, auf Vermögenswerte zuzugreifen, die durch einen Testamentsvollstrecker verwaltet werden.

Die Enterbung und der Pflichtteilsverzicht

Oftmals möchte ein Erblasser auch einen bedürftigen Angehörigen enterben, um den Zugriff des Staates auf die Erbschaft zu verhindern. Dadurch bleibt der Angehörige weiterhin berechtigt, die Sozialleistungen vom Staat zu beziehen. Hierbei wird dann der Nachlass ausschließlich auf die übrigen Erben verteilt. Jedoch bleibt auch einem enterbten bedürftigen Angehörigen immer noch der Pflichtteilsanspruch, wenn er nach der gesetzlichen Erbfolge für ein Erbe vorgesehen wäre. Hierbei kann der Staat diesen einfordern für seine Ausgleichszahlungen, wenn der Pflichtteil den Schonbetrag von EUR 5.000 übersteigt.

Deshalb kann ein Erblasser mit seinem bedürftigen Angehörigen zu seinen Lebzeiten bereits einen Erbverzicht, bzw. Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Hierfür schließen der Erblasser und der betreffende Angehörige einen Vertrag, der den Verzicht auf Pflichtteil und Pflichtteilergänzungsansprüche dokumentiert. Dieser muss notariell beurkundet werden.

Das Vermächtnis als Alternative

Durch ein Vermächtnis lässt sich ebenfalls ein klassisches Erbe vermeiden, auf das der Staat Zugriff hätte. Dabei können sie einem bedürftigen Angehörigen konkrete gegenständliche Zuwendungen machen, die seine Lebenssituation verbessern, wie z. B. eine behindertengerechte Wohnung, ein Behindertenfahrzeug oder eine besondere Therapieausstattung. Hierbei muss der Erblasser in seinem Testament diese Gegenstände konkret benennen und dem bedürftigen Angehörigen zuweisen.

Dadurch fallen diese nicht in den Nachlass, der unter den Erben aufgeteilt wird. Dabei darf der Staat auf diese Vermächtnisse nicht zugreifen, sofern sie gegenständlicher Natur sind. Jedoch gilt dies nicht für Geldvermächtnisse, die durchaus beansprucht werden können, wenn sie Schonbeträge überschreiten.

Das Schonvermögen ausschöpfen

Einen Zugriff des Staates auf ererbtes Vermögen gibt es grundsätzlich erst, wenn der Betrag des Schonvermögens überschritten wird, der derzeit für das Geldvermögen behinderter Personen bei EUR 5.000 liegt. Dabei kann sich dieser Betrag jedoch auch je nach Familiensituation noch erhöhen, durch z.B. einen Ehepartner oder unterhaltspflichtige Kinder. Allerdings besteht auch für materielle Werte nicht grundsätzlich ein Schutz vor einem staatlichen Zugriff. Geschützt sind dabei nur folgende Vermögenswerte:

  • Immobilien, die selbst genutzt werden
  • der eigene Hausrat
  • Familien- und Erbstücke, wie z. B. Kunst, Möbel etc.
  • Ausstattung für Schulbildung und Beruf
  • Bücher und Instrumente
  • Fotografien und Fotoapparate

Für den Fall, dass eine Erbschaft eines behinderten Angehörigen das Schonvermögen nicht übersteigt, kann der Staat darauf auch nicht zurückgreifen, auch nicht auf einen Pflichtteil. Deshalb kann ein Erblasser den Erbteil eines behinderten Angehörigen auch einkürzen, indem er Teile eben auch andere Angehörige vererbt oder ein Vermächtnis gestaltet. Außerdem besteht die Möglichkeit, den Erbteil eines behinderten Angehörigen noch zu Lebzeiten in Nachlassgegenstände zu investieren, die vor einem Zugriff des Staates geschützt sind, wie z. B. eine Eigentumswohnung.


VI. Struktur und Formelles zum Behindertentestament

Um ein klassisches Behindertentestament rechtswirksam aufstellen zu können, sind einige Strukturvorgaben und auch einige formelle Vorschriften zu beachten. Denn nur wenn das Behindertentestament formgerecht erstellt wird, kann im Rechtssinne eine Wirksamkeit erwachsen. Es gilt also die nun folgenden Vorgaben für diese besondere Art der letztwilligen Verfügung zu beachten.

Die Grundstruktur eines klassischen Behindertentestaments

Wie auch im Falle anderer Arten des letzten Willens, gilt es auch beim Behindertentestament eine grundsätzliche Struktur zu beachten. Aufgrund der besonderen Sachlage im Zuge dieser Art der letztwilligen Verfügung gelten folgende Abschnitte als grundsätzliche Struktur.

  • Der bedürftige Angehörige wird zum Vorerben eingesetzt, und mit einem Erbteil oberhalb der Pflichtteilsquote bedacht.
  • Es werden ein oder mehrere Nacherben berufen, auf die zu einem vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt das Erbe übertragen wird, spätestens im Todesfall des Vorerben.
  • Man ordnet zugunsten des bedürftigen Angehörigen eine Dauertestamentsvollstreckung auf Lebenszeit an.
  • Der Testamentsvollstrecker erhält per Testament konkrete Anweisungen, wie die Erträge aus dem Nachlass zur Verbesserung der Lebensumstände des bedürftigen Angehörigen zu verwenden sind.
  • Die Zuwendungen aus dem Erbe sollen nicht den Sozial- bzw. Eingliederungshilfeträger entlasten.
  • Für den Fall, dass der bedürftige Angehörige rechtlich betreut wird, sollte man im Testament auch anordnen, dass die Kosten für die rechtliche Betreuung nicht aus dem Vorerbe beglichen werden sollen.

VII. Formelle Vorschriften und Kerninhalte

Ein Behindertentestament kann, wie jedes andere Testament auch, entweder privatschriftlich oder aber bei einem Notar erstellt werden. Für den Fall eines privatschriftlichen Testamentes müssen folgende Formvorschriften erfüllt sein:

  • Vollständig handschriftlich verfasst durch den Erblasser in leserlicher Schrift
  • Vollständige Angaben zum Erblasser (Name, Adresse, Geburtsdatum)
  • Vollständige Angaben zu dem/den Erben
  • Angabe von Ort und Datum der Testamentserstellung
  • Unterschrift mit vollem Namen des Erblassers am Ende der Ausführungen
  • Durchnummerierte Seiten

Bezüglich des Inhaltes enthält ein derartiges Testament alle notwendigen Angaben zur Erbeinsetzung und auch zur Teilungsanordnung. Durch die Erbeinsetzung bestimmt der Erblasser, welchen Anteil jeder vorgesehene Erbe an seinem Nachlass haben soll. Hierbei sind nicht benannte gesetzliche Erben dann automatisch enterbt und haben dadurch nur noch ihren Pflichtteilsanspruch. Außerdem empfiehlt es sich immer, auch eine Teilungsanordnung zu vollziehen, bei der der Erblasser bestimmt, welche Vermögensgegenstände aus dem Nachlass welcher Erbe erhalten soll. Dabei kann auch bei sehr wertvollen Nachlassgegenständen, die einem Erben zugesprochen werden, ein Wertausgleich für andere Erben stattfinden.

BEISPIEL Teilungsanordnung

Eine verwitwete Frau hinterlässt ihren beiden Kindern folgenden Nachlass:

  • Eine Eigentumswohnung im Wert von EUR 200.000
  • Geldvermögen und Aktien im Wert von EUR 300.000

Dabei hat sie in einem Testament verfügt, dass beide Kinder zu gleichen Teilen erben sollen. Jedoch verfügt sie, dass der behinderte Sohn die Eigentumswohnung zur Eigennutzung erben soll und die Tochter das Geldvermögen und die Aktien. Bei einem Gesamtwert der Erbmasse von insgesamt EUR 500.000 steht also jedem Kind ein Nachlasswert von EUR 250.000 zu. Da der behinderte Sohn mit der Eigentumswohnung jedoch einen zu geringen Erbteil erhalten hat, ist die Tochter zu einem Wertausgleich in Höhe von EUR 50.000 verpflichtet.


VIII. Die Kosten für ein Behindertentestament

Die Kosten für ein Testament hängen grundsätzlich zunächst davon ab, ob es privatschriftlich erstellt wird, ob die Beratung eines Rechtsanwaltes in Anspruch genommen wird oder ob es bei einem Notar erstellt wird. Hierbei fallen bei einem privatschriftlichen Testament, das handschriftlich erstellt wird und auch zuhause aufbewahrt wird, gar keine Kosten an.

Wird ein Testament bei einem Notar erstellt oder beurkundet, richten sich die Notarkosten nach Gebührensätzen, die sich immer an der gesamten Erbmasse orientieren, der durch das Testament geregelt wird. Für den Fall, dass ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, hat dieser auch Anspruch auf eine Vergütung. Diese sollte bereits im Testament festgelegt werden.

Soll ein Testament bei einem Nachlassgericht hinterlegt werden, so sind dafür ebenfalls Gebühren von aktuell ca. EUR 75 zu entrichten. Die Hinterlegung bietet dabei den Vorteil, dass ein Testament im Todesfall auch sicher gefunden wird und nicht manipuliert oder vernichtet werden kann.


IX. Kann man mit Mustern für Behindertentestamente arbeiten?

Die Nutzung von Mustervorlagen für ein Behindertentestament, z. B. aus dem Internet, ist grundsätzlich nicht zu empfehlen. Dabei sind viele dieser Mustervorlagen bereits veraltet und entsprechen nicht mehr den gültigen Vorgaben. Außerdem muss ein privatschriftliches Testament immer vollständig handschriftlich erstellt werden und kann nicht durch die Nutzung einer Mustervorlage rechtswirksam errichtet werden.

Ferner ist ein Behindertentestament immer auch ein erblich aufwändiges Konstrukt, dass auf den individuellen Einzelfall angepasst werden muss. Zusätzlich ist es sehr wichtig, dass in einem Testament rechtssichere Formulierungen verwendet werden, die Missverständnisse mit evtl. weitreichenden Folgen vermeiden. Für den Fall, dass deshalb einzelne Klauseln eines Behindertentestamentes gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen, riskiert ein Erblasser, dass ein Behindertentestament schlimmstenfalls für ungültig erklärt wird – was für einen bedürftigen Angehörigen dann weitreichende Folgen für seine Versorgung haben kann.


X. Wie kann ein Notar bei einem Behindertentestament helfen?

Bei einem Behindertentestament bedarf es immer individueller Regelungen, die die persönlichen finanziellen und familiären Verhältnisse berücksichtigen und ggf. auch die Wünsche der Beteiligten berücksichtigen. Deshalb sollte sich ein Erblasser immer vor der Erstellung eines Testamentes mit den Bedürfnissen auch eines bedürftigen Angehörigen beschäftigen und die anderen Angehörigen dabei nicht vergessen um den Familienfrieden nicht zu gefährden. Außerdem muss gerade ein Behindertentestament auch formal einwandfrei gestaltet werden, um insb. einem Sozialhilfeträger keine Angriffsmöglichkeiten zu bieten.

Aus diesem Grund ist es sinnvoll, für ein derartiges Testament die Unterstützung und Beratung eines Notars einzuholen. Hierbei kann dieser die individuelle Familien- und auch Erbsituation analysieren und dem Erblasser mögliche Gestaltungsalternativen aufzeigen. Ferner wird er ihn natürlich auch bei der Ausgestaltung unterstützen und ein rechtssicheres Dokument verfassen, das auch die staatlichen Zugriffsmöglichkeiten auf das Erbe sicher ausschließen kann.


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Als Notare in Pinneberg beraten wir Sie gern bei der Gestaltung eines Behindertentestaments und führen die benötigten Beurkundungen durch. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. 

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