Ratgeber zur Vereinsgründung - Satzung, Gründungsprotokoll, Eintragungskosten
Notare Pinneberg · Mallick Reski Partner
I. Einleitung
In diesem Ratgeber soll in der gebotenen Kürze dargestellt werden, welche Punkte bei der Gründung eines eingetragenen Vereins zu berücksichtigen sind, und wie sich die Gründung des Vereins sodann in der Praxis vollzieht.
Die wichtigste Grundlage eines jeden Vereins ist eine rechtssichere Satzung. In dieser Satzung werden Zweck, Name und Sitz des Vereins, Mitgliedschaftsrechte, Vertretungsorgane des Vereins und alle sonstigen wesentlichen Punkte geregelt. Für die Satzung eines gemeinnützigen Idealvereins sind bestimmte Inhalte zwingend vorgeschrieben, um die spätere Anerkennung durch das Finanzamt nicht zu gefährden. Aus diesem Grund sollten die Regelungen zur Gemeinnützigkeit im Vorfeld der Gründung des Vereins und vor der Anmeldung im Vereinsregister zwingend mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden.
Ausgangspunkt einer jeden Vereinsgründung sollte deshalb das Erstellen einer auf den Verein zugeschnittenen Vereinssatzung sein. Hierfür sollte bereits vor der Gründungsversammlung ein Satzungsentwurf vorbereitet und für den Fall der Gemeinnützigkeit bereits mit dem Finanzamt abgestimmt werden (vgl. unter II.).
Sobald der Satzungsentwurf vorliegt und mit dem Finanzamt abgestimmt worden ist, kann daran anschließend die Gründungsversammlung durchgeführt werden, bei der mindestens 7 Personen als Gründungsmitglieder anwesend sein müssen. Die Gründungsversammlung ist zwingend durch das sogenannte Gründungsprotokoll schriftlich zu protokollieren, dem Gründungsprotokoll ist die von allen Gründungsmitgliedern unterzeichnete Satzung beizufügen (vgl. unter III.).
Nach Gründung des Vereins muss der Verein zur Eintragung im Vereinsregister angemeldet werden. Hierzu müssen die Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl eine notariell beglaubigte Vereinsregisteranmeldung einreichen (vgl. unter IV.).
Inhaltsverzeichnis |
Fertigung eines Satzungsentwurfs |
Gründung des Vereins (Gründungsversammlung) |
Anmeldung beim Vereinsregister und Kosten |
Abschließende Hinweise |
II. Fertigung eines Satzungsentwurfs
Für den Beginn der Vereinsarbeit reicht unter Umständen bereits ein einfaches Satzungsmuster aus. Achten Sie jedoch unbedingt darauf, dass die gesetzlichen Mindestinhalte in der Satzung geregelt sind (§§ 57, 58 BGB). Diese sind:
- Zweck, Namen und Sitz des Vereins; Feststellung, dass Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll;
- Regelung über den Eintritt und Austritt der Mitglieder;
- Regelung über Mitgliedsbeiträge;
- Regelung über die Bildung und Wahl des Vorstandes und zur Vertretung des Vereins;
- Regelung über die Durchführung von Mitgliederversammlungen.
Fehlen diese gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben in der Satzung, wird das Gericht dies bei der Eintragung ins Vereinsregister beanstanden und die Eintragung zurückweisen.
Neben den folgenden Mustern können Ihnen auch Satzungen anderer Vereine bzw. veröffentlichte Mustersatzungen erste Anregungen für den Entwurf Ihrer Satzung liefern. Recherchieren Sie dazu im Vereinsregister oder im Internet. Mitunter ist jedoch auch anwaltliche Hilfe für die Erstellung der Satzung sinnvoll. Insbesondere wenn komplexere Themen geregelt werden sollen, empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt, der mit Ihnen gemeinsam eine Satzung erarbeitet oder zumindest Ihren Satzungsentwurf überprüft.
Einfache Vereinssatzung
§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "…" mit dem Zusatz "e. V." nach Eintragung. Der Verein hat seinen Sitz in …. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts … einzutragen.
§ 2 - Vereinszweck
Zweck des Vereins ist …. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind insbesondere regelmäßige Zusammenkünfte und ….
§ 3 - Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen werden, wenn sie um die Aufnahme schriftlich beim Vorstand des Vereins nachsuchen. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 5 - Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird in der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
§ 7 - Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Kassierer,
- und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
§ 8 - Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden.
§ 9 - Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
§ 10 - Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 - Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.
Vorstehende Satzung wurde am … errichtet.
(Es folgen die Unterschriften von allen Personen, die in der Gründerversammlung dem Verein beigetreten sind. Mindestens sieben Unterschriften sind erforderlich.)
Ausführliche Satzung eines gemeinnützigen Vereins
§ 1 - Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen "… e. V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in ….
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht … eingetragen werden.
§ 2 - Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist .... Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
…
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 - Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder eine Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.
§ 4 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss,
- durch Streichung in der Mitgliederliste.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.
§ 5 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 6 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, und zwar im ersten Halbjahr. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- die Wahl des Vorstandes,
- Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds,
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Rechnungsprüfer,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
(4) Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
(5) Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen.
§ 7 - Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und 5 Beisitzern. Der Vorstand wird auf 2 Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist, allerdings längstens sechs Monate über den Ablauf der Amtszeit hinaus. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z. B. durch Rücktritt oder Tod, aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.
(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(5) Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzungen ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 8 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 9 - Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Adorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde am … errichtet.
(Es folgen die Unterschriften von allen Personen, die in der Gründerversammlung dem Verein beigetreten sind. Mindestens sieben Unterschriften sind erforderlich.)
III. Gründung des Vereins (Gründungsversammlung)
Für die Gründung des Vereins müssen sich mindestens 7 Gründungsmitglieder zu einer sogenannten Gründungsversammlung zusammenfinden und die Gründung eines Vereins beschließen. Über die Gründung ist zwingend ein schriftliches Gründungsprotokoll anzufertigen. Die Niederschrift über die Gründungsversammlung (wie auch alle späteren schriftlichen Protokolle der Mitgliederversammlung) sollten knapp gefasst sein; es handelt sich um Ergebnis, nicht um Verlaufsprotokolle.
Bei der Erstellung von Protokollen für Mitgliederversammlungen sind eine Vielzahl von Formalitäten einzuhalten. Diesbezüglich verweisen wir auf unseren Ratgeber "Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung & Protokollerstellung".
Zusammengefasst müssen bzw. sollten die Protokolle einer Mitgliederversammlung Ausführungen zu folgenden Punkten enthalten:
- Ort und Tag der Versammlung,
- die Namen des Versammlungsleiters und des Schriftführers,
- die Zahl der erschienenen Personen bzw. Mitglieder,
- die Feststellung der satzungsgemäßen Berufung der Versammlung,
- die Tagesordnung unter Hinweis darauf, dass sie bei der Berufung der Versammlung mitangekündigt war (bei Satzungsänderungen unter genauer Angabe des Vorschlags),
- die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung,
- die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse unter genauer Angabe des Abstimmungsergebnisses (erforderlich ist die Angabe der Zahl der jeweils abgegebenen Stimmen – Formulierungen wie "mit überwältigender Mehrheit" o.ä. genügen den Bestimmtheitserfordernissen nicht),
- die Wahlen, je unter genauer Angabe des Abstimmungsergebnisses (auch insoweit zählen Enthaltungen als nicht vorhandene Stimmen; die Mehrheiten berechnen sich demnach allein nach Maßgabe der tatsächlich abgegebenen, gültigen Stimmen),
- Name, Geburtsdatum und Wohnort der gewählten Vorstandsmitglieder,
- die Annahme der Wahl durch die Gewählten (ggf. auch durch Boten),
- die Unterschriften der Personen, die nach der Vereinssatzung das Protokoll unterzeichnen müssen (also in der Regel Protokollführer und ggf. Erster Vorsitzender).
Dem Gründungsprotokoll müssen dann eine Teilnahmeliste aller Gründungsmitglieder und die für den Verein vorgesehene als Anlage beigefügt werden. Die Satzung muss ferner von allen Gründungsmitgliedern unterzeichnet werden.
Als Muster für ein Gründungsprotokoll verweisen wir auf die nachstehend abgedruckte Vorlage.
Protokoll über die Gründung und erstmalige Mitgliederversammlung des Vereins "… e.V."
Am heutigen …. versammelten sich um … Uhr im Gasthof "…" in … die in der als Anlage 1 beigefügten Anwesenheitsliste mit Namen und Anschrift genannten … Personen.
Herr/Frau (Name) begrüßte die Anwesenden und übernahm im Einverständnis aller Anwesenden die Leitung der Versammlung.
Herr/Frau (Name) erklärte sich auf seinen/ihren Vorschlag hin bereit, das Protokoll der Versammlung zu führen. Dem wurde allseits zugestimmt.
Herr/Frau (Name des/der Versammlungsleiters/Versammlungsleiterin) schlug als Punkte der Tagesordnung (TOP) vor:
- Aussprache zur Gründung eines Vereins,
- Diskussion eines Satzungsentwurfs und Verabschiedung der Vereinssatzung,
- Wahl des Vereinsvorstandes,
- Anmeldung des Vereins und weiteres Vorgehen,
- Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge für das kommende Geschäftsjahr.
Die Anwesenden stimmten durch ihr Handzeichen der Tagesordnung zu.
TOP 1:
Herr/Frau (Name des/der) Versammlungsleiters/Versammlungsleiterin) erläuterte, dass …
(z.B. die …Tätigkeiten der Anwesenden und weiterer Interessenten einen Umfang angenommen hätten, der einen geordneten rechtlichen Rahmen erhalten sollte. Da gemeinsame Veranstaltungen geplant und auch verschiedentlich Geld- und Sachspenden vorgekommen seien, sei nach allgemeiner Überzeugung die Gründung eines beim Amtsgericht einzutragenden Vereins der richtige Weg.)
Die Anwesenden begrüßten diesen Vorschlag einstimmig.
TOP 2:
Der Satzungsentwurf wurde vorgelesen und diskutiert. Anschließend wurde darüber abgestimmt, den Verein (z. B. "… e.V.") zu errichten und ihm die vorgeschlagene Satzung zu geben. Das Ergebnis der per Handzeichen erfolgten Abstimmung lautete:
… Ja-Stimmen, keine Nein-Stimmen und keine Enthaltungen;
der Vorschlag zur Gründung des Vereins und die Satzung wurden damit einstimmig angenommen. Sämtliche Erschienenen erklärten, dem neu errichteten Verein als Gründungsmitglieder anzugehören. Die Anwesenden unterschrieben die Satzung (Anlage 2).
TOP 3:
Zur Wahl für den Vorstand stellten sich folgende Personen zur Verfügung:
…, …, … und ….
Die Abstimmung erfolgte einzeln jeweils durch Handzeichen. Gewählt wurden:
- als Erste/r Vorsitzende/-r Herr/Frau (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) mit zehn Ja-Stimmen einstimmig,
- als Zweite/r Vorsitzender/-in Herr/Frau (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) mit neun Ja-Stimmen und einer Enthaltung,
- als Schatzmeister/-in Herr/Frau (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) mit zehn Ja- Stimmen einstimmig.
- als …
Die Gewählten erklärten nach ihrer jeweiligen Wahl, dass sie die Wahl annehmen.
TOP 4:
Herr/Frau (Name des/der) Versammlungsleiters/Versammlungsleiterin) äußerte, dass der Verein so schnell wie möglich vom Vorstand beim Vereinsregister angemeldet werden solle. Er/Sie bat um Abstimmung durch Handzeichen über folgenden Beschlussvorschlag:
"Bis zur rechtskräftigen Eintragung des Vereins im Vereinsregister soll der Vorstand nur für die Registeranmeldung (Beauftragung eines Notars oder Ratsschreibers, Zahlung der Gerichtskosten) sorgen, beim Finanzamt die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig herbeiführen und sonst keine anderen Geschäfte erledigen. Der vertretungsberechtigte Vorstand wurde im Weiteren durch einstimmigen Beschluss ermächtigt, gegebenenfalls notwendige Ergänzungen oder Änderungen bei der Satzung vorzunehmen, falls vonseiten des Registergerichts oder des Finanzamts Bedenken gegen die Eintragung bzw. gegen die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig vorgebracht werden.
Es wurde klargestellt, dass sich diese Ermächtigung nicht auf sonstige Satzungsbestimmungen bezieht."
Ergebnis der Abstimmung: … Ja-Stimmen, keine Nein-Stimmen und keine Enthaltungen.
TOP 5:
Herr/Frau (Name) macht den Vorschlag, dass der monatliche Mitgliedsbeitrag …,- € betragen soll. Herr/Frau (Name) trägt vor, dass dies zu hoch angesetzt sei und schlägt vor, den Mitgliedsbeitrag niedriger anzusetzen. Die Anwesenden stimmen sodann durch Handzeichen über folgenden Beschlussvorschlag ab:
"Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt …,- € für natürliche und …,- € für juristische Personen. Studenten sowie Bezieher öffentlicher Hilfe zum Lebensunterhalt sollen jeweils die Hälfte zahlen."
Ergebnis der Abstimmung: angenommen mit … Ja-Stimmen, bei … Nein-Stimmen und einer Enthaltung.
Herr/Frau (Name) teilte abschließend mit, dass der Vorstand sich im Anschluss zu seiner ersten Sitzung zusammenfindet. Die Vereinsmitglieder werden umgehend von der Eintragung im Vereinsregister informiert, und es wird ihnen nach Eintragung des Vereins ein Satzungstext zur Verfügung gestellt.
Die Gründungsversammlung wurde um (Uhrzeit ergänzen) geschlossen.
Ort, Datum
Unterschrift der Schriftführerin/des Schriftführers
IV. Anmeldung beim Vereinsregister und Kosten
Nachdem der Verein in der Gründungsversammlung gegründet worden ist, ist die Gründung beim Vereinsregister anzumelden. Hierfür muss der erste Vorstand des Vereins in vertretungsberechtigter Zahl eine notariell beglaubigte Vereinsregisteranmeldung unterzeichnen. Hierzu benötigt der Notar das Gründungsprotokoll im Original einschließlich der dem Gründungsprotokoll beigefügten Teilnehmerliste und Satzung.
Nach Unterzeichnung beim Notar reicht dieser die Anmeldung beim Vereinsregister ein.
Kosten entstehen beim Notar für alle Anmeldungen und beim Gericht für die einzelnen Registereintragungen.
Für die Erst-Eintragung von Vereinen fallen für die Anmeldung und den Vollzug beim Notar in der Regel Kosten in Höhe von EUR 45,- zzgl. Auslagen und MwSt. an, mithin also Gesamtkosten in Höhen von ca. EUR 75,- brutto. Höhere Gebühren entstehen für die Eintragung von Vereinen mit bedeutendem Vereinsvermögen oder großer Mitgliederzahl.
Die Ersteintragung beim Gericht kostet ca. EUR 75,- zuzüglich Bekanntmachungskosten.
Für spätere Eintragungen fallen beim Gericht Kosten in Höhe von EUR 50,- Euro zuzüglich Bekanntmachungskosten an.
Die Kosten beim Notar für spätere Eintragungen entsprechen den Kosten für die Erst-Eintragung. Sie liegen höher, wenn mehrere Änderungen (z.B. Ausscheiden alter Vorstand, Bestellung neuer Vorstand und Satzungsänderung) gemeinsam angemeldet und eingetragen werden.
V. Abschließende Hinweise
1. Dieser Ratgeber kann nur einige der wichtigsten Punkte schlagwortartig ansprechen. Für zusätzliche rechtliche Erläuterungen stehen der Notar oder der Rechtsanwalt zur Verfügung.
2. Dieser Ratgeber wurde mit größter Sorgfalt erstellt; gleichwohl kann für dessen Inhalt und die Richtigkeit der getroffenen Aussagen keine Gewähr übernommen werden.
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