Ratgeber: Eheverträge und Scheidungsfolgen-Vereinbarungen
Notare Pinneberg · Mallick Reski Partner
I. Einleitung
In Deutschland werden fast ein Drittel aller Ehen geschieden. Während vertragliche Regelungen für die Zeit des Bestehens der Ehe selten und nur eingeschränkt zulässig sind, können Ehegatten die Folgen einer Scheidung umfassend durch einen Ehevertrag regeln. Dieses Informationsblatt soll einen ersten Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen zum Eherecht und zu vertraglichen Regelungsmöglichkeiten geben. Weil die wirtschaftlichen und persönlichen Auswirkungen ehevertraglicher Vereinbarungen sehr weitreichend sein können und - auch im Hinblick auf die Anforderungen der Rechtsprechung - in jedem Fall individuell zu prüfen sind, ist für Eheverträge die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Dabei können zahlreiche weitere Gestaltungsmöglichkeiten besprochen und der Ehevertrag entsprechend den persönlichen Vorstellungen ausgearbeitet werden.
II. Zeitpunkt eines Ehevertrages
Ein Ehevertrag kann bereits vor der Heirat oder jederzeit während der Ehe abgeschlossen werden. Ein Ehevertrag kann auch wieder gemeinsam abgeändert oder aufgehoben werden. Sofern einer der Beteiligten eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, sollte man schon vor der Heirat prüfen, ob ein Ehevertrag notwendig oder zweckmäßig ist, da viele Länder Eheverträge, die erst nach der Hochzeit geschlossen werden, nicht mehr anerkennen. Einen Sonderfall des Ehevertrages stellt die sogenannte Ehescheidungsfolgenvereinbarung dar. Selbst dann, wenn Ehegatten beschlossen haben, sich zu trennen oder sogar schon die Scheidung beantragt haben, ist es möglich und häufig - nicht zuletzt unter Kostenaspekten - zu empfehlen, die Scheidungsfolgen in einem Ehevertrag zu regeln, anstatt das Familiengericht darüber entscheiden zu lassen.
III. Überblick über die wichtigsten Regelungsbereiche
In einem Ehevertrag können Regelungen insbesondere zu folgenden Bereichen getroffen werden:
- zum Güterstand der Ehegatten, d.h. zur Verteilung des Vermögens der Ehegatten im Falle der Beendigung der Ehe;
- zum nachehelichen Unterhalt, d.h. zur Höhe und zur Dauer eventueller Unterhalts-ansprüche für den Fall der Scheidung;
- zum gesetzlichen Versorgungsausgleich, d.h. zur Verteilung der beiderseitigen Renten- und Versorgungsanwartschaften. Ferner sollte man beim Abschluss eines Ehevertrages auch der Fall des Todes eines Ehegatten bedenken und ggf. eine umfassende Regelung in einem sogenannten "Ehe- und Erbvertrag" treffen.
IV. Güterstand
1. Der Gesetzliche Güterstand: Die Zugewinngemeinschaft
a.) Wirkungen während der Ehe
Schließen die Ehegatten keinen Ehevertrag, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (nicht zu verwechseln mit dem ehevertraglich zu schließenden, aber sehr seltenen Güterstand der Gütergemeinschaft). Entgegen einer verbreiteten Meinung bleibt bei der Zugewinngemeinschaft das Vermögen des Ehemannes und das Vermögens der Ehefrau rechtlich getrennt; dies gilt unabhängig davon, ob das Vermögen schon bei der Heirat vorhanden ist oder erst später von einem der Ehegatten angeschafft wird. Erwerben die Ehegatten Vermögensgegenstände (z.B. Grundbesitz) bewusst gemeinsam oder führen sie gemeinsame Konten, sind natürlich auch beide - in der Regel als Miteigentümer je zur Hälfte - vermögensmäßig daran beteiligt. Aus dieser Trennung der Vermögen folgt auch, dass bei der Zugewinngemeinschaft keiner der Ehegatten für die Schulden des anderen haftet. Eine Haftung beider Ehegatten, z.B. für einen Kredit, kann sich nicht allein aus dem gesetzlichen Güterstand ergeben, sondern nur daraus, dass beide den Kreditvertrag unterschreiben oder ein Ehegatte für den anderen bürgt. Allein die Sorge vor einer gemeinsamen Haftung ist also kein Grund, einen Ehevertrag abzuschließen.
b.) Folgen bei der Scheidung
Der Hauptunterschied der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung besteht im sogenannten Zugewinnausgleich bei Ehescheidung. Dabei wird das "Anfangsvermögen" jedes Ehegatten (d.h. der Wert seines Vermögens zur Zeit der Eheschließung; gibt es darüber keine Nachweise mehr, wird vermutet, dass dieses EUR 0,00 betrug) mit seinem "Endvermögen" (d.h. dem Wert seines Vermögens zum Zeitpunkt der Scheidung) verglichen; die Differenz ist der jeweilige Zugewinn. Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn während der Ehezeit erzielt hat, muss die Hälfte des Überschusses, an den anderen Ehegatten auszahlen.
Beispiel (zur Vereinfachung ohne die gesetzliche Anpassung an die Inflationsrate):
Bei Eheschließung hat der Ehemann EUR 50.000,00 Ersparnisse, die Ehefrau eine schuldenfreie Wohnung im Wert von EUR 120.000,00.
Bei Scheidung der Ehe haben beide Ehegatten gemeinsam - also je zur Hälfte - ein Haus im schuldenfreien Wert von EUR 300.000,00, in das die Ersparnisse des Ehemanns und der Verkaufserlös der Wohnung der Ehefrau eingeflossen sind; auf den Namen des Ehemanns steht ferner ein Wertpapierdepot im Wert von EUR 30.000,00.
Zugewinn Ehemann: EUR 130.000,00; berechnet aus EUR 180.000,00 Endvermögen (1/2-Anteil am Haus + EUR 30.000,00 Depot) abzüglich EUR 50.000,00 Anfangsvermögen (Ersparnisse).
Zugewinn Ehefrau: EUR 30.000,00; berechnet aus EUR 150.000,00 Endvermögen (1/2-Anteil am Haus) abzüglich EUR 120.000,00 Anfangsvermögen (Wohnung);
Der Ehemann müsste als Zugewinnausgleich EUR 50.000,00 (Hälfte der Differenz von EUR 130.000,00 zu EUR 30.000,00) an die Ehefrau bezahlen.
Pauschaliert lässt sich somit sagen, dass im Fall der Scheidung beide Ehegatten an allen Vermögenszuwächsen während der Ehe - und zwar unabhängig davon, bei welchem Ehegatten und aus welchen Gründen sie entstanden sind - wirtschaftlich zu gleichen Teilen beteiligt sind. Gemäß § 1374 Abs. 2 BGB wird allerdings Vermögen, das ein Ehegatte nach der Heirat erbt oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht -z.B. von seinen Eltern - geschenkt bekommt, seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Dieses geerbte oder geschenkte Vermögen unterliegt damit zwar grundsätzlich nicht dem Zugewinnausgleich, anschließende Wertsteigerungen dieses Familienvermögens sowie Einkünfte daraus zählen aber zum Zugewinn.
Beispiel:
Ein Ehegatte erbt Aktien im Wert von EUR 100.000,00; bei Scheidung, die kurze Zeit später stattfindet, sind diese EUR 150.000,00 wert. Der ausgleichspflichtige Zugewinn aus diesem ererbten Vermögen beträgt EUR 50.000,00, so dass EUR 25.000,00 an den anderen Ehegatten zu zahlen wären.
c.) Folgen im Todesfall
Beim Tod eines Ehegatten wird der Zugewinn in der Regel nicht durch einen rechnerischen Vergleich von Anfangs- und Endvermögen ermittelt, sondern nur die gesetzliche Erbquote des länger lebenden Ehegatten pauschal erhöht: Haben Ehegatten kein Testament errichtet, so erbt der überlebende Ehegatte damit neben den Eltern des Verstorbenen 3/4, neben Kindern die Hälfte des Nachlasses (im Vergleich dazu bei Gütertrennung: neben Eltern nur 1/2, neben einem Kind 1/2, neben zwei Kindern 1/3, neben mehreren Kinder 1/4.) Dies gilt auch bei gemeinsamen Vermögen (z.B. bei einem Grundstück, bei dem beide Ehegatten im Grundbuch als Miteigentümer stehen).
Der Pflichtteil, der den nächsten Angehörigen eines Verstorbenen, insbesondere den Kindern und den Ehegatten, eine Mindestbeteiligung am Nachlass garantiert, wenn sie im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind und die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt, ermittelt sich wie folgt: Der überlebende Ehegatte erhält neben den Eltern des Verstorbenen einen Pflichtteil von 3/8, neben Kindern einen Pflichtteil von 1/4 des Nachlasses (im Vergleich dazu bei Gütertrennung: neben Eltern einen Pflichtteil von 1/4, neben einem Kind einen Pflichtteil von 1/4, neben zwei Kindern einen Pflichtteil von 1/6, neben mehreren Kinder einen Pflichtteil von 1/8.
Aus der gemeinsamen Vermögensanlage folgt nicht, dass der länger lebende Ehegatte das Vermögen allein übernimmt! Für die Erbschaftsteuer kann jedoch der rechnerische Zugewinnanspruch Bedeutung haben. Soweit sich daraus ein Zugewinnausgleich ergibt, bleibt dieser zusätzlich zu dem allgemeinen Erbschaftsteuerfreibetrag jedes Ehegatten (EUR 500.000,00) steuerfrei.
2. Gütertrennung
Bei dem ehevertraglich zu vereinbarenden Güterstand der Gütertrennung bleiben die Vermögen beider Ehegatten vollständig getrennt. Im Falle der Scheidung kommt es zu keinem Vermögensausgleich (nur die Vermögensgegenstände, die gemeinsam zum Miteigentum angeschafft wurden, müssen verteilt werden). Die Gütertrennung kann damit beispielsweise bei Eheschließung vermögender Partner der richtige Güterstand sein. Ferner kann die Gütertrennung für Unternehmer zum Schutz ihres Betriebes im Fall der Ehescheidung angebracht sein; denn beim Zugewinnausgleich kann es zur Gefährdung des ganzen Unternehmens kommen, wenn das Unternehmen im Zugewinn berücksichtigt und der Unternehmensinhaber gezwungen wird, das zum Betrieb der Firma notwendige Kapital abzuziehen, um die Zugewinnausgleichsforderung zu erfüllen. Allerdings sind auch die erbrechtlichen und erbschaftssteuerlichen Auswirkungen der Gütertrennung zu bedenken: durch die niedrigere gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten erhöhen sich etwaige Pflichtteilsansprüche von Kindern und Eltern. Ferner entfällt der zusätzliche Steuerfreibetrag des länger lebenden Ehegatten für den rechnerischen Zugewinnausgleichsanspruch. Wenn sich Ehegatten überwiegend gegenseitig beerben wollen, kann man daher die Gütertrennung nicht empfehlen; zumal man das gleiche Ergebnis - Ausschluss etwaiger Zugewinnansprüche im Fall der Scheidung - über Vereinbarungen im Rahmen der sog. modifizierten Zugewinngemeinschaft erreichen kann.
War die Eintragung der Gütertrennung (Kosten seinerzeit ca. EUR 100,00) in das Güterrechtsregister sinnvoll? (Hinweis: Das seit dem 01. Januar 1900 in Deutschland bestehende Güterrechtsregister wurde mit Wirkung zum 01. Januar 2023 abgeschafft!)
Dabei ging es insgeheim um die (Folge-)Frage, ob ein Ehegatte für die Rechtsgeschäfte des anderen Ehegatten mitberechtigt bzw. mitverpflichtet wurde ("mithaftet").
Wurde die Gütertrennung nicht in das Güterrechtsregister eingetragen, so konnte sie Dritten (z.B. dem Vertragspartner) nur entgegengehalten werden, wenn sie diesen gegenüber bekannt war, als das Rechtsgeschäft mit den Dritten vorgenommen wurde. Erfolgte also keine Eintragung der Gütertrennung im Güterrechtsregister galten die Ehegatten, die eine Gütertrennung vereinbart hatten im Rechtsverkehr wie Ehegatten, die nach wie vor im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten.
Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird lediglich durch "Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie" auch der andere Ehegatte berechtigt und verpflichtet (§ 1357 Abs. 1 BGB). Es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt (§ 1357 Abs. 1 S. 2 BGB). Ansonsten verbleibt es auch beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bei getrennten Vermögensmassen, d.h. der eine Ehegatte haftet nicht automatisch für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten mit. Dies gilt nur dann, wenn die Haftung ausdrücklich übernommen wurde (Bsp.: Mitunterschreiben des Darlehensvertrages, Bürgschaft etc.).
Wollte also ein Ehegatte verhindern, dass er auch durch "Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie" des anderen Ehegatten gebunden wird, war eine Eintragung der Gütertrennung im Güterrechtsregister empfehlenswert.
Das seit dem 01. Januar 1900 in Deutschland bestehende Güterrechtsregister wurde mit Wirkung zum 01. Januar 2023 abgeschafft! Die entsprechenden Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wurden ersatzlos aufgehoben.
Das Register hatte zum Schluss nur noch eine geringe rechtliche und schwindende praktische Bedeutung; die ohnehin geringe Zahl der Neueintragungen im Register war rückläufig. Ein erheblicher Teil der Eintragungen war durch den Tod der Betroffenen, durch Scheidung, Wegzug o.ä. nicht mehr aktuell.
Schutzlücken für den Rechtsverkehr entstehen durch die Abschaffung des Registers nicht. Die Regelungen zur Wirkung von Eheverträgen gegenüber Dritten (§ 1412 BGB) wurden nach dem Vorbild der EU-Güterrechtsverordnungen angepasst. Der Vertragspartner kann sich darauf verlassen, dass auch Verheiratete über ihr Vermögen umfassend verfügen dürfen (bis auf die Einschränkung des § 1365 BGB bei Verfügungen über das Vermögen als Ganzes). Regelungen, die bislang in das Güterrechtsregister eingetragen werden konnten, muss der Vertragspartner ohne konkrete Anhaltspunkte nicht erfragen. Das Risiko, dass sich ein Ehegatte nicht an im Verhältnis zum anderen Ehegatten wirkende Einschränkungen hält, tragen die Ehegatten grundsätzlich im Innenverhältnis.
Für Altfälle ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen. 15 Jahre nach Abschaffung des Güterrechtsregisters können die alten Register ausgesondert werden und die Länder können die kostenintensive Archivierung der Akten einsparen. Da die Eintragungen und das Register nicht elektronisch geführt werden, hat sich seit 1900 ein enormer Papieraktenbestand angehäuft.
3. Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Häufig werden sowohl der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft als auch die Gütertrennung den persönlichen Lebensverhältnissen nicht hinreichend gerecht. Durch abweichende ehevertragliche Vereinbarungen zur Durchführung des Zugewinnausgleichs lassen sich individuelle Regelungen treffen, die den Bedürfnissen der vertragsschließenden Ehegatten meist besser entsprechen als die strikte Gütertrennung.
Beispiele für solche Vereinbarungen sind:
- Ausschluss von Wertsteigerungen aus dem Zugewinn, die auf das Anfangsvermögen, insb. die Gegenstände, die ein Ehegatte durch Erbschaft oder Schenkung erwirbt, entfallen (vgl. Beispiel oben);
- Ausschluss von unternehmensgebundenem Vermögenaus dem Zugewinn, also von Unternehmen, Handwerksbetrieben, freiberuflichen Praxen oder Beteiligungen an Gesellschaften; hierdurch kann verhindert werden, dass bei einer Ehescheidung die wirtschaftliche Existenz eines selbständig tätigen Ehegatten gefährdet wird;
- Abweichende Regelung der Zugewinnausgleichsquote (z.B. statt der Hälfte des Überschusses nur ein Drittel oder ein Viertel) oder Begrenzung des Zugewinns durch Festlegung eines Maximalbetrages für die Zugewinnausgleichsforderung;
- Ausschluss des Zugewinnausgleichs bei kurzer Ehezeit (z.B. wenn die Ehe nicht mindestens fünf Jahre bestanden hat), oder wenn die Ehe kinderlos blieb.
Eine Regelung ist ferner unbedingt zu empfehlen, wenn ein Ehegatte bei Heirat Schulden hat. Denn das Gesetz kennt kein Anfangsvermögen "im Minus", so dass die Schuldentilgung während der Ehe nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt würde; der nichtverschuldeten Ehegatten "schenkt" sozusagen dem anderen Ehegatten einen Betrag in Höhe der Hälfte der Schulden.
V. Nachehelicher Unterhalt
Unterhaltsvereinbarungen für die Zeit des Bestehens der Ehe sind nicht möglich. Auch während der Dauer des Getrenntlebens bis zur Scheidung kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbsverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Möglich sind jedoch Vereinbarungen zum Unterhalt nach der Scheidung.
1. Gesetzliche Regelung
Das Gesetz gewährt grundsätzlich nur Unterhalt, wenn ein Ehegatte bei Scheidung nicht oder nicht voll erwerbstätig ist, weil er
- gemeinsame Kinder betreut (Dieser Anspruch besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht, wobei die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus verlängert sich der Anspruch, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht);
- wegen seines Alters oder wegen Krankheit keine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann;
- keine ihm angemessene Arbeit findet, also arbeitslos ist.
Diese Gründe (sog. "Unterhaltstatbestände") müssen bereits bei Scheidung vorliegen oder sich ab der Scheidung unmittelbar aneinander anschließen (z.B. zunächst Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung, anschließend wegen Arbeitslosigkeit). Kein Unterhalt wäre zu gewähren, wenn z.B. ein Ehegatte drei Jahre nach Scheidung arbeitslos würde.
Neben diesen Unterhaltstatbeständen gibt es noch den sog. "Aufstockungsunterhalt". Dieser greift immer dann ein, wenn zwar beide Ehegatten berufstätig sind, aber zwischen ihren Einkommen Unterschiede bestehen (z.B. Ehemann verdient EUR 4.000,00, Ehefrau EUR 2.000,00); Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch ist dann nur, dass die gemeinsamen Einkommen vor der Scheidung prägend für die ehelichen Lebensverhältnisse waren, die Ehe also schon eine gewisse Zeit bestanden hat.
Die Höhe des gesetzlichen Unterhalts orientiert sich an den sog. "bereinigten Nettoeinkommen" der Ehegatten, wobei alle Einkunftsarten, also neben Erwerbseinkünften z.B. auch Zinseinkünfte oder Mieteinnahmen zu berücksichtigen sind, soweit diese für die ehelichen Lebensverhältnisse vor der Scheidung prägend waren. Häufig wird dies dem steuerlichen Nettoeinkommen entsprechen, wobei der gesondert geschuldete Kindesunterhalt zuvor abgezogen wird.
Grundsätzlich beträgt der nacheheliche Unterhaltsanspruch die Hälfte des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten; sind beide Ehegatten berufstätig die Hälfte des Unterschieds der beiden Einkommen. Erwerbseinkünften sind allerdings nur mit 90 % anzusetzen (1/10 verbleibt dem Unterhaltsverpflichteten als "Erwerbstätigenbonus")
Beispiel:
Bei Scheidung ist der Ehemann berufstätig und verdient EUR 2.700,00 netto; die Ehefrau betreut das 5jährige gemeinsame Kind.
Berechnung Ehegattenunterhalt: EUR 2.700,00 abzgl. ca. EUR 200,00 Kindesunterhalt = EUR 2.500,00 bereinigtes Nettoeinkommen; davon 90 % (d.h. abzgl. 1/10 Erwerbstätigenbonus) = EUR 2.250,00; davon die Hälfte als nachehelicher Unterhalt = EUR 1.125,00.
2. Vertragliche Regelung
Die gesetzliche Regelung kann vertraglich in nahezu jeder Hinsicht verändert werden, bis hin zu einem vollständigen Unterhaltsverzicht.
Beispiele für solche Vereinbarungen sind:
- Beschränkungen des Unterhaltsanspruchs auf bestimmte Unterhaltstatbestände (z.B. Ausschluss des Unterhalts im Fall der Arbeitslosigkeit und des sog. Aufstockungsunterhalts);
- Ausschluss des Unterhalts bei kurzer Ehedauer, so dass Unterhaltsansprüche beispielsweise erst nach fünf Jahren Ehezeit oder wenn gemeinsame Kinder geboren werden, bestehen;
- Betragsmäßige Begrenzung des Unterhalts auf einen monatlichen Höchstbetrag;
- Änderung der Unterhaltsquote (z.B. nur 1/4 des Nettoeinkommens);
- Ausschluss des Unterhalts gegen einmalige bare Abfindung.
Die Konsequenzen solcher Vereinbarungen können schwerwiegend sein und sind im Voraus schwer abzusehen; jede Vereinbarung, die einen Ehegatten begünstigt, führt zwangsläufig zu Nachteilen beim anderen Ehegatten, so dass die Frage, ob Unterhaltsvereinbarungen getroffen werden sollen, in jedem Fall sehr genau zu prüfen sind. Zu beachten ist zudem, dass extrem einseitige Regelungen wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein können. Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse während der Ehe grundlegend anders entwickelt als beim Vertragsschluss angenommen besteht außerdem das Risiko, dass sich ein Ehegatte nach "Treu- und Glauben" nicht auf eine ihn begünstigende vertragliche Regelung berufen kann (vgl. hierzu VIII. "Inhaltskontrolle").
VI. Der Versorgungsausgleich
Der gesetzliche Versorgungsausgleich betrifft die Anwartschaften oder Aussichten auf Renten bzw. Beamtenpensionen wegen Alters oder Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, die die Ehegatten während der Ehezeit erwerben. Im Falle der Scheidung wird der Wert dieser Anwartschaften vom Familiengericht verglichen und - sofern ein Unterschied besteht - der Überschuss hälftig geteilt. Das Prinzip des Versorgungsausgleichs entspricht somit dem des Zugewinnausgleichs: beide Ehegatten sind an den während der Ehe erworbenen Anwartschaften wirtschaftlich zu gleichen Teilen beteiligt, unabhängig davon, bei welchem Ehegatten sie entstanden sind.
Die Ehegatten können die gesetzliche Regelung zum Versorgungsausgleich durch Ehevertrag ändern oder diesen völlig ausschließen, wobei solche Vereinbarungen in der Regel im Zusammenhang mit den Vereinbarungen zum Zugewinn geprüft werden müssen. Zu empfehlen kann ein Ausschluss insbesondere dann sein, wenn nur der wirtschaftlich "schwächere" Ehegatte Anwartschaften erwirbt, während der vermögendere bzw. besserverdienende Ehegatte sozialversicherungsfrei tätig ist (z.B. Ehemann ist selbständig, Ehefrau ist halbtags angestellt). Auch hier besteht bei einseitigen Regelungen die Gefahr das der Vertrag – insbesondere vor Gericht – keinen Bestand haben wird.
VII. Ehescheidungsfolgenvereinbarungen
Wie bereits erwähnt, können Eheverträge auch erst bei Trennung der Ehegatten als "Ehescheidungsfolgenvereinbarung" geschlossen werden. Sofern sich die Ehegatten dann noch einig werden, können nahezu alle Bereiche, über die das Familiengericht bei der Scheidung entscheiden müsste, durch vertragliche Vereinbarungen geregelt werden.
Am kostengünstigsten scheiden lassen können sich Ehegatten, wenn nur einer von ihnen für das Scheidungsverfahren einen Rechtsanwalt beauftragt und der andere dem Scheidungsbegehren bei Gericht zustimmt. Voraussetzung für eine solche "einverständliche Scheidung" ist, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben, und dass im notariellen Ehevertrag die Scheidungsfolgen geregelt sind.
Im Einzelnen können in einer Scheidungsvereinbarung Regelungen zu folgenden Themen getroffen werden:
1. Vermögensauseinandersetzung
In der Regel wird man Gütertrennung vereinbaren, damit kein weiterer Zugewinn während der Trennungszeit entsteht. In Verbindung damit können das gemeinsame Vermögen (wie z.B. Grundbesitz) auseinandergesetzt, der Hausrat verteilt, und Ausgleichsbeträge für den entstandenen Zugewinn festgelegt werden.
2. Der Kindesunterhalt
Vereinbarung über den Unterhalt minderjähriger Kinder sind gesetzlich nur in der Weise möglich, dass das minderjährige Kind hierdurch begünstigt wird; ein ganzer oder teilweiser Verzicht auf Kindesunterhalt ist ausgeschlossen. In einer Scheidungsvereinbarung sollte man daher den tatsächlich geschuldeten Unterhalt angeben und der unterhaltsverpflichtete Elternteil muss sich - sofern eine einverständliche Scheidung gewünscht wird - wegen der Zahlungsverpflichtung der Zwangsvollstreckung unterwerfen (die notarielle Urkunde wirkt dann wie ein Gerichtsurteil).
In der Praxis wird der geschuldete Unterhalt nach den Sätzen der sogenannten "Düsseldorfer Tabelle" und den dazu ergangenen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland ermittelt. Die konkrete Höhe ist dabei vom Einkommen des unterhaltsverpflichteten Ehegatten, von der Zahl der Kinder und von deren Alter abhängig.
3. Der nacheheliche Ehegattenunterhalt
Wie bereits oben ausgeführt, können die Ehegatten über die nachehelichen Unterhaltsansprüche Vereinbarungen treffen. In einer Scheidungsvereinbarung können daher die laufenden Unterhaltszahlungen geregelt, aber z.B. auch noch pauschale Abfindungsvereinbarungen oder gar gegenseitige Verzichte vereinbart werden. Sofern laufende oder einmalige Zahlungen vorgesehen sind, muss sich der verpflichtete Ehegatte wie beim Kindesunterhalt der Zwangsvollstreckung unterwerfen, damit eine einverständliche Scheidung möglich ist.
4. Weitere mögliche Regelungen
Neben diesen unterhaltsrechtlichen und vermögensrechtlichen Vereinbarungen kann man in einer Scheidungsvereinbarung Vorschläge für eine Regelung des elterlichen Sorgerechts und des Umgangsrechtes mit dem/den Kind/ern aufnehmen.
Ferner kann ein gegenseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. Gesetzlich sind das Erbrecht und Pflichtteilsansprüche des anderen Ehegatten nämlich erst ausgeschlossen, wenn tatsächlich der Scheidungsantrag zugestellt bzw. der andere Ehegatte diesem gegenüber dem Gericht zugestimmt hat; dies ist erst nach Ablauf des Trennungs-jahres möglich.
Schließlich kann eine Regelung hinsichtlich der anwaltlichen Vertretung im Scheidungsverfahren und der Kostentragung für das Verfahren aufgenommen werden.
VIII. Inhaltskontrolle
1. Allgemeines
Ehevertragliche Regelungen zum Scheidungsfolgenrecht, gleichgültig wann immer sie im Laufe der Ehe und ggf. sogar bis zur nachgelagerten gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgeschlossen werden, müssen im Zweifel der richterlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle gemäß den §§ 138, 242, 313 BGB (mittlerweile auch in § 8 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)) standhalten. Dabei handelt es sich der Sache nach um eine "Missbrauchskontrolle", die nur unter strengen Voraussetzungen die Privatautonomie der Ehegatten einschränkt. Die nach § 17 BeurkG durch den Notar erfolgte (qualifizierte) Belehrung über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer vertraglichen Vereinbarung zum Scheidungsfolgenrecht macht die Inhaltskontrolle nicht obsolet. Allerdings spricht eine qualifizierte Belehrung gegen die Annahme der Unterlegenheit durch Unwissenheit
2. Grundlagen zur Inhaltskontrolle
Ausgangspunkt der Inhaltskontrolle von Eheverträgen ist das viel beachtete Grundsatzurteil des BGH vom 11.02.2004. Seitdem bedeutet Inhaltskontrolle so etwas wie die Suche nach den vertraglichen Gestaltungsgrenzen des grundsätzlich disponiblen Scheidungsfolgenrechts, also zu den Bereichen nachehelicher Unterhalt, Versorgungs- und Zugewinnausgleich. Der BGH hat sich folgerichtig in zahlreichen Entscheidungen mit der Weiterentwicklung oder Klarstellung seiner Rechtsprechung befasst und in nahezu jeder Entscheidung findet sich der einleitende Satz: "Einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht". Zugleich betont das Gericht, dass Inhaltskontrolle nicht zwangsläufig zur ehezeitbezogenen Halbteilung führen muss. Damit bestärkt die Rechtsprechung des BGH zunächst und insgesamt die vertragliche Gestaltungsfreiheit der Ehegatten. Einschränkend ergänzt das Gericht allerdings mit ähnlicher Regelmäßigkeit, die ehevertragliche Gestaltungsfreiheit dürfe nicht so verstanden werden, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen zum Scheidungsfolgenrecht durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden könne. Das aber wäre der Fall, wenn durch vertragliche Vereinbarungen eine nicht hinnehmbare, evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse und selbst unter Beachtung der berechtigten Belange des begünstigten Ehegatten, nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde. Um aber überhaupt eine vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichende Vereinbarung als evident einseitige Lastenverteilung (= objektives Kriterium) identifizieren zu können, bedarf es zunächst einer wertenden Betrachtung des Schutzgehalts der einzelnen Bausteine des Scheidungsfolgenrechts; diese Wertung erfolgt mittels der sog. Kernbereichslehre. Innerhalb der Kernbereichslehre rangiert der Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB) auf der ersten und höchsten Stufe. Auf der zweiten Stufe der Wertigkeit findet sich der Unterhalt wegen Alters und/oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB) und der Versorgungsausgleich (§ 1587 BGB i.V.m. §§ 1 ff. VersAusglG), danach der Aufstockungsunterhalt und alle anderen Unterhaltstatbestände. Der Zugewinnausgleich (§§ 1378 ff. BGB) steht nach derzeit noch gültiger Auffassung gänzlich außerhalb der Stufenfolge und ist damit weitestgehend der vertraglichen Disposition der Ehegatten zugänglich. Aus der Kernbereichslehre heraus hat der BGH ein zweistufiges Prüfungsmodell entwickelt, das aus einer Wirksamkeits- (Maßstab: § 138 Abs. 1 BGB) und einer sich ggf. anschließenden Ausübungskontrolle (§§ 242, 313 BGB) zusammengesetzt ist. Methodisch flankiert wird das zweistufige Prüfungsmodell von einem Zusammenspiel der Bewertung einzelner Regelungen des Ehevertrages und der "Gesamtschau" aller Regelungen und Regelungsmotive der Ehegatten.
3. Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen
Wirksamkeitskontrolle ist zunächst eine spezifische Sittenwidrigkeitskontrolle. Der maßgebliche Zeitpunkt, auf den sich die Prüfung bezieht, ist der Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages zwischen den Ehegatten. Anfängliche Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) mit der Folge, dass einem Ehevertrag die Anerkennung durch die Rechtsordnung ganz oder teilweise zu versagen ist, kommt nur dann in Betracht, wenn auf der objektiven Tatbestandsseite Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts (also auch des Versorgungsausgleichs) ganz oder zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass zugleich die objektiv eintretenden Nachteile für den belasteten Ehegatten durch andere Vorteile gemildert (Kompensationsgedanke) oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, dem von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetypus oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt sind. Maßgeblich sind hierbei stets die Gesamtumstände, also insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten, und zwar als wirtschaftliche Gesamtbetrachtung im Rahmen der gesamten Folgeregelungen der Scheidung. Zu berücksichtigen sind allerdings immer auch die subjektiv, von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die Berücksichtigung der sonstigen Beweggründe, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und andererseits den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen nachzugeben (subjektive Tatbestandsseite). Es gibt vor allem keine "bereits objektive Seite", die an sich ein Sittenwidrigkeitsurteil rechtfertigt. Zur subjektiven Tatbestandsseite gehört vielmehr die Fragestellung, ob die objektiv nachteiligen vertraglichen Vereinbarungen eine auf ungleicher Verhandlungsposition basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten widerspiegeln, die zugleich das nicht gerechtfertigte Ausnutzen einer Zwangslage ("vertragliche Disparität" oder "situationsbedingte Unterlegenheit", "strukturelle Unterlegenheit" oder "Leichtgläubigkeit" und "Unerfahrenheit" eines Vertragspartners) darstellt. Zutreffend stellt der BGH deshalb regelmäßig klar, dass konkrete Feststellungen zur Störung der subjektiven Verhandlungsparität bei Vertragsschluss nicht etwa deswegen entbehrlich sind, weil die Vertragsbeteiligten ohne nachvollziehbaren Grund eine evident einseitig belastende Regelung getroffen haben. Allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts ergibt sich deswegen die Sittenwidrigkeit eines gesamten Ehevertrages regelmäßig nicht. Eine irgendwie geartete Vermutungswirkung für das Vorliegen einer gestörten Verhandlungsparität (subjektive Seite) bei objektiv nachtei-ligen Abreden gibt es im Rahmen der ehevertraglichen Wirksamkeitskontrolle demnach nicht. Ein Ehevertrag kann sich deshalb in einer Gesamtwürdigung nur dann als sittenwidrig (und daher als insgesamt nichtig) erweisen, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind. Indizien für das Vorliegen einer Disparität bei Vertragsschluss können im Einzelfall gravierende wirtschaftliche wie soziale Imparität der Ehegatten, Bleiberechtsehen unter Beteiligung ausländischer Ehegatten und die Beteiligung von Schwangeren sein. Das Vorliegen solcher Indizien bedeutet indes nicht, dass im konkreten Einzelfall nicht dargelegt und bewiesen werden müsste, dass die vertragliche Gestaltung unter Ausnutzen der subjektiven Unterlegenheit zustande gekommen ist, also das Ergebnis "vertraglicher Disparität" ist. Auch die Umstände des Zustandekommens einer vertraglichen Vereinbarung mit erheblicher Verzichts- und Ausschlusswirkung hat indizielle Bedeutung für das Vorliegen "vertraglicher Disparität".
Beispiele:
- sog. "last-minute-Eheverträge", es sei denn, über ihn wurde bereits vor Eheschließung angemessen verhandelt,
- Ehegatte wurde "zum Notar geschleppt",
- vor dem Notartermin keine Kenntnis vom intendierten Ausschluss wichtiger Scheidungsfolgen.
- Vorsicht ist im Einzelnen jedenfalls geboten, wenn:
- Ehegatte bereits bei Vertragsschluss erkrankt ist,
- vorhersehbarer Fall der Frühpensionierung
- Ehegatte ist ohne Ausbildung, hat keine vernünftige Berufschancen und damit keine Möglichkeit zum Aufbau einer Altersversorgung,
- Ehefrau ist schwanger und die teilweise Berufsaufgabe ist kompensationslos beabsichtigt, (klassische Konstellation: Ehefrau wird vor die Alternative gestellt, entweder einen Ehevertrag abzuschließen oder das Kind nichtehelich zu versorgen),
- Ehegatte ist bei Vertragsabschluss nicht persönlich anwesend und wird durch die Vertragsgestaltung benachteiligt (Vertretung/vollmachtlose Vertretung),
- Zustimmung zum Ausschluss erfolgt nur, um die eigentlich schon gescheiterte Ehe zu retten,
- Verzicht erfolgt erkennbar (wenn auch nicht ausdrücklich) gegen verbessertes Umgangsrecht,
- Verzicht erfolgt erkennbar (wenn auch nicht ausdrücklich) gegen Sorgerechtszugeständnisse für das gemeinsame Kind.
Der Umstand, dass Hochzeitsvorbereitungen vergeblich gewesen wären, kann hingegen keinen dermaßen subjektiv unlösbaren Konflikt begründen, der eine vertragliche Vereinbarung von vornherein zu einer evident einseitigen Übervorteilung machen würde. Betrachtet man die Wirksamkeitskontrolle von der Rechtsfolgenseite her, bedeutet nachgewiesene Sittenwidrigkeit, dass anstelle der nichtigen Vereinbarung die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung gelangen. Ob sodann die Nichtigkeit einzelner Klauseln zu einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt, ist aufgrund der "Gesamtschau" aller Regelungen und anhand der Kriterien des § 139 BGB zu ermitteln. Hierbei können "Salvatorische Klauseln" oder andere "Auffangklauseln" richtungsweisend sein. Führt allerdings die "Gesamtschau" zur anfänglichen Nichtigkeit des gesamten Ehevertrages, sind auch die vereinbarten "Salvatorischen Klauseln" bedeutungslos. Die Annahme der Gesamtnichtigkeit trotz ausdrücklichen Ausschlusses des § 139 BGB in Kombination mit einer Salvatorischen Klausel geht Gerichten allerdings gelegentlich "flott von der Hand".
4. Ausübungskontrolle von Eheverträgen
Ist der Ehevertrag wirksam zustande gekommen, hat er mit anderen Worten die Hürde der Wirksamkeitskontrolle überstanden und die "Höchststrafe" nach § 138 Abs. 1 BGB vermieden, ist auf der zweiten Stufe, nämlich der Ausübungskontrolle (wohl Anwendungsfälle der §§ 242 und 313 BGB) zu prüfen, ob und ggf. inwieweit der durch die Vereinbarung begünstigte Ehegatte die ihm vertraglich eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er im Scheidungsfall die vom Gesetz abweichende Regelung tatsächlich durchsetzt und sich auf sie beruft. Entscheidend ist bei dieser Prüfung, ob sich zu dem nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt – also dem Zeitpunkt des Scheiterns der ehelichen Lebensgemeinschaft – aus den vereinbarten Modifikationen der Scheidungsfolgen eine evident einseitige Lastenverteilung entwickelt hat, die hinzunehmen dem belasteten Ehegatten auch unter angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede nunmehr unzumutbar ist. Die nicht hinnehmbare evident einseitige Lastenverteilung ist insbesondere gegeben, wenn die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse (= "gelebter Ehetypus") von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde gelegten Lebensplanung (= "geplanter Ehetypus") erheblich abweicht und dadurch ein nicht mehr aufholbarer, ehebedingter Nachteil entstanden ist. Maßgeblich für das Entstehen eines solchen ehebedingten Nachteils ist, wie sich die Verhältnisse tatsächlich, nicht einmal notwendig einvernehmlich, entwickelt haben und das eheliche Zusammenleben tatsächlich gestaltet war ("gelebte Rollenverteilung"). Ein solcher, nicht mehr aufholbarer, ehebedingter Nachteil kann beispielsweise gegeben sein, wenn die Ehefrau in einer "Doppelverdienerehe" zweier Freiberufler vermehrt Betreuungsaufgaben übernimmt, ihre Praxis veräußert und damit den wesentlichen Teil ihrer auf Vermögensaufbau beruhenden Altersvorsorge aufgibt, den Veräußerungserlös teilweise in die Anschaffung einer ehegemeinsamen Wohnimmobilie investiert und schließlich in dieser Immobilie lediglich eine deutlich verkleinerte Berufstätigkeit ausüben kann. Die bei der Ausübungskontrolle abermals vorzunehmende Abwägung orientiert sich erneut an der "Rangordnung der Scheidungsfolgen" (= Kernbereichslehre). Die Kernbereichslehre ist quasi doppelt relevant; nämlich auf der Ebene der Wirksamkeits- und der Ausübungskontrolle. Je höherrangig die vertraglich ausgeschlossene und nunmehr dennoch begehrte Scheidungsfolge ist, umso schwerwiegender müssen die Gründe sein, die für die Hinnahme ihres Ausschlusses sprechen. Hält die ehevertragliche Regelung der Ausübungskontrolle nicht stand, führt dies auf der Rechtsfolgenseite jedoch gerade nicht zu ihrer Unwirksamkeit. Der benachteiligte Ehegatte soll vielmehr im Wege der Vertrags-anpassung so gestellt werden, wie er stünde, wenn die bei Vertragsschluss beabsichtigte Lebensplanung verwirklicht worden wäre ("hypothetischer Parallelverlauf"; z.B. "hypothetische Erwerbsbiografie" beim Unterhalt). Die Vertragsanpassung soll insbesondere die gegenüber den Vorstellungen der Ehegatten bei Vertragsschluss wirksam gewordenen, abweichenden Lebensumstände, die "ehebedingte Nachteile" hinterlassen, ausgleichen. Die Anpassung kann auch lediglich einen bestimmten nachehelichen Zeitraum, wie beispielsweise die Zeit der Betreuung gemeinsamer Kinder, umfassen. Ein "Mehr" soll Vertragsanpassung indes nicht leisten. Das mit einem Ehevertrag von den Ehegatten verfolgte Regelungsziel bleibt somit auch für die Vertragsanpassung maßgeblich; die Dispositionsfreiheit wird zumindest insoweit gewahrt. Man kann im übertragen Sinne von einer "geltungserhaltenden Reduktion der Ausschlussrechtsfolgen" einer Vereinbarung sprechen.
5. Inhaltskontrolle von Ehescheidungsfolgenvereinbarungen
Das VersAusglG, bei dem die Inhaltskontrolle in § 8 Abs. 1 VersAusglG gesetzlich verankert ist, unterscheidet nicht zwischen (vorsorgenden) Eheverträgen und scheidungsnahen Vereinbarungen. Sie müssen einheitlich einer richterlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle gemäß den §§ 138, 242, 313 BGB standhalten. Das lässt sich ohne Weiteres auf alle anderen Regelungsbereiche einer Scheidungsvereinbarung übertragen. Scheidungsvereinbarungen werden allerdings regelmäßig kaum am Maßstab eines Auseinanderfallens von "geplantem" bei Vertragsabschluss und "gelebtem Ehetypus" bis zur Rechtskraft der Scheidung zu prüfen sein; die Ehe ist bereits im "Abwicklungsmodus". Der Funktionsunterschied zum vorsorgenden Ehevertrag (§ 1408 BGB), der durch den Regelungsanlass der Scheidung und der Abwicklung der gemeinsamen wirtschaftlichen Verflechtung gekennzeichnet ist, ist geeignet, die Scheidungsvereinbarung überwiegend unter dem Aspekt der Wirksamkeitskontrolle (§ 138 Abs. 1 BGB) zu beurteilen. Demgegenüber wird der Anwendungsbereich einer Anpassung als Teil der Ausübungskontrolle, scheidungsnahe Vereinbarungen wenig betreffen. So sind den Ehegatten beispielsweise alle wesentlichen Fragen ihrer Vermögenssituation bei Scheidung (Zugewinnausgleich) bekannt, einer Korrektur zunächst fehlerhafter Prognosen bedarf es hier nicht, es fehlt an einem Zeitablauf zwischen Vertragsschluss und Scheidung. Anders ist jedoch die Situation beim nachehelichen Unterhalt. Hier beginnt das Unterhaltsrechtsverhältnis als Dauerschuldverhältnis erst mit der Rechtskraft der Scheidung. Demgemäß hat die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Scheidungsvereinbarungen abgegebene einseitige Verzichte nachträglich der richterlichen Inhaltskontrolle unterzogen, wenn die "geplanten" Verzichtsvoraussetzungen wegfallen. Für Ausschlussvereinbarungen zum Versorgungsausgleich lassen sich die vorgenannten Grundsätze indes nicht ohne Weiteres übertragen. Scheidungsvereinbarungen zum Versorgungsausgleich führen über den gerichtlichen Beschluss nach § 224 Abs. 3 FamFG (i.V.m. § 6 Abs. 2 VersAusglG) zur Rechtskraft. Außerhalb des schuldrechtlichen Ausgleichs (§§ 20 ff. VersAusglG) entsteht zwischen den geschiedenen Ehegatten kein nacheheliches Dauerschuldverhältnis. Der ggf. modifiziert durchgeführte oder – rechtskräftig – nicht durchgeführte Ausgleich bei Scheidung lässt sich nicht mehr nachholen. Für nachträgliche Anpassungen als Ergebnis einer Inhaltskontrolle besteht insoweit kein Raum mehr.
6. Benachteiligung Dritter (z.B. Sozialhilfeträger; Grundsicherung)
Eine ehevertragliche Vereinbarung, die der "Inhaltskontrolle von Eheverträgen" (insbesondere der Wirksamkeitskontrolle; hier: § 8 Abs. 1 VersAusglG) standhält, kann dennoch wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Die Wirksamkeitsprüfung im Rahmen der Inhaltskontrolle ist letztlich nicht identisch mit der allgemeinen Wirksamkeitsprüfung; es handelt sich vielmehr um zwei verschiedene Anwendungsvarianten des § 138 Abs. 1 BGB. Unabhängig von den seit 2004 entwickelten Grundsätzen zur "Inhaltskontrolle von Eheverträgen" sind nämlich auch die "älteren Maßstäbe" der Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Unterhaltsverzichten zu Lasten des öffentlich-rechtlichen Trägers von Sozialhilfeleistungen bestehen und anwendbar geblieben. Im Mittelpunkt der Prüfung stehen insoweit Vereinbarungen der Ehegatten, die dazu führen oder sogar deswegen abgeschlossen werden, damit einer der Ehegatten nach einer Scheidung Sozialhilfe- oder andere soziale Transferleistungen in Anspruch zu nehmen berechtigt ist. Hiervon umfasst ist auch eine vertragliche Regelung mit (Fern-)Wirkung zu Lasten der Grundsicherung im Alter nach SGB XII. Ausschlussvereinbarungen der Ehegatten zum Versorgungsausgleich, die in die Fallgruppe des sittenwidrigen Verhaltens gegenüber der Allgemeinheit oder Dritten – und nicht gegenüber dem Ehegatten – gehören, sind somit ebenfalls von Anfang an nichtig. Durch solche Gestaltungen werden die wirtschaftlichen Risiken einer Scheidung objektiv auf den Träger der Sozialhilfe, der Grundsicherung oder einer vergleichbaren Transferleistung verlagert und gleichsam "sozialisiert". Dabei handelt es sich nicht mehr um eine schützenswürdige Gestaltung der Ehe in Bezug auf bestehende oder angelegte Lebensrisiken. Eine solche, sich zum Nachteil Dritter auswirkende Gestaltung verstößt nach Ansicht des BGH objektiv gegen die guten Sitten. Im Anwendungsbereich des SGB XII ist das immer dann der Fall, wenn ein Ehegatte künftig auf die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung angewiesen ist, dies aber ohne die Vereinbarung nicht der Fall wäre. Maßgebend ist aber auch bei der "allgemeinen Wirksamkeitsprüfung" nicht nur der objektive Gehalt der getroffenen Vereinbarung (und ihrer Folgen), sondern ebenso die subjektiven Verhältnisse im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts. Die erforderliche Gesamtwürdigung hat dabei abermals auf die individuellen Verhältnisse und Motivlagen der Beteiligten abzustellen. Haben die Ehegatten die Absicht, den Träger der Sozialhilfe oder anderer Transferleistungen durch eine Vertragsgestaltung zu schädigen, liegen die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Sittenwidrigkeitsvorwurfs zweifellos vor. Eine Schädigungsabsicht ist indes nicht unbedingt erforderlich, aber natürlich immer ausreichend. Erforderlich ist indes nur, dass sich die Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einer möglichen späteren Bedürftigkeit bewusst waren oder sich einer solchen Erkenntnis grob fahrlässig verschlossen haben. Ob allerdings nach den Vorstellungen von Ehegatten eine mögliche Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers oder des Trägers der Grundsicherung im Alter bei dem für den Scheidungsfall vorsorgen-den Ehevertrag – also bei einer in der Zukunft liegenden Lebenssituation – im Rahmen der Vorhersehbarkeit bei Vertragsschluss liegt, wird zu Recht bestritten.
Allerdings gelten auch relativierende Grundsätze, die anhand des Verzichts auf Nachscheidungsunterhalt von der Rechtsprechung zu Recht entwickelt worden sind. Danach ist nicht jede Verzichtsvereinbarung zu Lasten eines Trägers der Sozialhilfe (oder des Trägers der Grundsicherung im Alter) nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und deshalb nichtig. Kein Fall der Sittenwidrigkeit liegt beispielsweise vor, wenn ein bedürftiger Ehegatte im Scheidungsfall auf soziale Transferleistungen angewiesen bleibt, während er ohne vertragliche Vereinbarungen mit seinem Ehegatten von diesem Unterhalt (oder später Rentenleistungen aus einem ausgeglichenen Anrecht) beanspruchen und deshalb soziale Hilfsleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen müsste. Grundsätzlich ist es den Ehegatten nämlich erlaubt, im Rahmen ihrer grundrechtlich geschützten Vertragsfreiheit Lebensrisiken eines Ehegatten aus der gemeinsamen Verantwortung der Ehegatten füreinander herauszunehmen. Das gilt beispielsweise für eine bei Vertragsschluss schon bestehende Krankheit und das daraus etwa resultierende Sozialhilfe- oder Grundsicherungsrisiko. Es ist somit im Verhältnis zum Sozialhilfeträger nicht sittenwidrig, dass durch einen Unterhaltsverzicht (oder Ausschluss des Versorgungsausgleichs) eine bereits bestehende Bedürftigkeit eines Ehegatten bestehen bleibt. Die berechtigten Belange des Sozialhilfeträgers gebieten es Ehegatten nicht, mit Rücksicht auf ihn Regelungen zu unterlassen, die von den gesetzlichen Scheidungsfolgen abweichen, ihrem individuellen Ehebild aber besser gerecht werden als die gesetzliche Regelung. Eine Pflicht von Eheschließenden zur Begünstigung des Sozialhilfeträgers für den Scheidungsfall kennt das geltende Recht glücklicherweise noch nicht. Umgekehrt hat der Sozialhilfeträger keinen Anspruch darauf, dass er von seiner gesetzlich verankerten Unterstützungspflicht durch die Heirat des Bedürftigen und der dann gegen den Ehegatten entstehenden Ansprüche befreit wird.
IX. Ausländische Staatsangehörige
Gehören Ehegatten unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten an, ist eine nähere Prüfung der rechtlichen Verhältnisse unbedingt zu empfehlen, denn häufig kann es passieren, dass sich der Güterstand nach ausländischem Recht richtet. Hat z.B. ein deutscher Staatsangehöriger aus beruflichen Gründen für einige Jahre seinen Wohnsitz im Ausland und heiratet dort einen Staatsangehörigen dieses Landes, gilt für die Ehe dauerhaft das ausländische Güterrecht - selbst dann, wenn die Ehegatten später nach Deutschland ziehen. Ebenso kann sich das Unterhalts- und Scheidungsrecht nach ausländischem Recht richten.
Nach deutschem Recht besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Rechtswahl, so dass Ehegatten durch Ehevertrag ihre Ehe weitgehend dem deutschen Recht unterstellen können. In Kombination mit dieser Rechtswahl kann man dann auch die beschriebenen individuellen Regelungen vereinbaren oder es beim den allgemeinen gesetzlichen Rege-lungen belassen. Inwieweit diese Rechtswahl und weitere Vereinbarungen im Ausland anerkannt werden, muss im Einzelfall geprüft werden
Bei ausländischer Staatsangehörigkeit sollte ferner immer das Erbrechtberücksichtigt werden, da dafür - sofern nicht das ausländische Recht etwas anderes bestimmt - immer das Heimatrecht gilt. Auch wenn man lange in Deutschland lebt, kann daher der Fall eintreten, dass auch das Vermögen in Deutschland nach ausländischem Recht vererbt wird und hier unbekannte Ansprüche (z.B. Noterbrechte weiterer Verwandte) geltend gemacht werden können.
X. Notarkosten
Die Notargebühren für einen Ehevertrag richten sich regelmäßig nach dem Vermögen von Mann und Frau nach Abzug evtl. Schulden. Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Gegenstände, ist regelmäßig deren Wert ohne Abzug von Schulden maßgeblicher Geschäftswert, maximal jedoch der Gesamtvermögenswert beider Ehegatten nach Abzug evtl. Schulden.
Bei der Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ist der Geschäftswert nach dem Ausmaß der vereinbarten Modifizierung vorzunehmen, wobei als Grundlage ebenfalls das beiderseitige Reinvermögen der Ehegatten zugrunde zu legen ist.
Beispiel: Bei einem Reinvermögen von EUR 50.000,00 kostet der Ehevertrag etwa EUR 264,00; bei einem Reinvermögen von EUR 500.000,00 ca. EUR 1.614,00 (jeweils zzgl. gesetzl. MwSt und Auslagen). Weitere getroffene Vereinbarungen, z. B. Unterhaltsregelungen, können ggf. die Gebühren erhöhen.
XI. Abschließende Hinweise
1. Dieser Ratgeber kann nur einige der wichtigsten Punkte schlagwortartig ansprechen. Für zusätzliche rechtliche Erläuterungen stehen der Notar oder der Rechtsanwalt zur Verfügung.
2. Dieser Ratgeber wurde mit größter Sorgfalt erstellt; gleichwohl kann für dessen Inhalt und die Richtigkeit der getroffenen Aussagen keine Gewähr übernommen werden.
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