Ratgeber Auflösung und Liquidation eines eingetragenen Vereins

Notare Pinneberg · Mallick Reski Partner

I. Einleitung

In diesem Ratgeber soll in der gebotenen Kürze dargestellt werden, welche Punkte bei der Auflösung und Liquidation eines eingetragenen Vereins zu berücksichtigen sind.

Inhaltsverzeichnis
Auflösung des Vereins
Liquidation eines Vereins
Abschließende Hinweise

II. Auflösung des Vereins

Die Auflösung eines Vereins muss in einer Mitgliederversammlung mit der satzungsgemäßen Mehrheit beschlossen werden.

In Folge der Auflösung des Vereins sieht der Gesetzgeber eine Liquidation des Vereins vor. Werden durch die Mitgliederversammlung keine Liquidatoren bestimmt, findet gemäß § 48 BGB die Liquidation durch die bisher vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder statt. Diese vertreten, sofern keine andere Regelung getroffen wurde, den Verein gemeinsam.

Die Auflösung des Vereins, die Bestellung der Liquidatoren und die Bestimmung ihrer Vertretungsmacht müssen unter Vorlage einer Abschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung in öffentlich beglaubigter Form (§§ 77, 129 I BGB, § 40 I BeurkG) zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet werden.

Sollte Ihr Verein über keinerlei Vermögen mehr verfügen und die unter Punkt 2 (Liquidation des Vereins) genannten Voraussetzungen vorliegen, weisen Sie uns bitte auf diesen Umstand hin, damit dies bei der Anmeldung der Auflösung zum Vereinsregister berücksichtigt werden kann.

Mit der Auflösung des Vereins ist dieser jedoch noch nicht beendet und kann, sofern noch Vermögen vorhanden ist, auch noch nicht im Vereinsregister gelöscht werden. Mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins befindet er sich im Liquidations-bzw. Abwicklungsstadium.


III. Liquidation des Vereins

Hier sind 2 Fälle zu unterscheiden:

1. Es ist noch Vereinsvermögen vorhanden

Die Liquidatoren haben sodann folgenden Aufgaben:

  • die Auflösung des Vereins im Amtsblatt oder in dem von der Satzung vorgesehenen Bekanntmachungsblatt bekannt zu machen (sog. "Veröffentlichung"). Hierbei sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern.
  • Einziehung noch offener Forderungen,
  • Begleichung von Verbindlichkeiten,
  • Beendigung der laufenden Geschäfte und der Vertragsverhältnisse,
  • Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen (hier empfiehlt sich die Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt),
  • Verwertung aller noch vorhandenen Vermögensgegenstände z.B. durch Verkauf.

Erst ein Jahr (Sperrjahr) nach der unter 1. genannten Veröffentlichung darf das vorhandene Vermögen an einen Anfallsberechtigten ausgekehrt werden (§ 51 BGB).

Ist die Liquidation beendet, das Sperrjahr abgelaufen und das Vereinsvermögen ausgekehrt, ist die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen des Vereins von den Liquidatoren in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Der Anmeldung ist ein Nachweis über die unter 1. genannte Veröffentlichung beizufügen. Erst jetzt ist der Verein beendet und wird nun im Vereinsregister gelöscht.

2. Es ist kein Vereinsvermögen mehr vorhanden

Ist kein Vereinsvermögen mehr vorhanden, kann unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen gleichzeitig mit der Anmeldung der Auflösung des Vereins auch das Erlöschen des Vereins angemeldet werden.

Diese Voraussetzungen sind:

  • es ist kein Vereinsvermögen mehr vorhanden,
  • es sind keine Verbindlichkeiten vorhanden,
  • alle Geschäfte und Vertragsverhältnisse sind beendet,
  • es sind keine Prozesse anhängig,
  • der Verein ist nicht persönlich haftender Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft,
  • es bestehen keine Rückforderungen des Vereins gegenüber dem Finanzamt,
  • die vorstehenden Punkte werden bei der Anmeldung der Auflösung des Vereins von den Liquidatoren versichert.

IV. Abschließende Hinweise

1. Dieser Ratgeber kann nur einige der wichtigsten Punkte schlagwortartig ansprechen. Für zusätzliche rechtliche Erläuterungen stehen der Notar oder der Rechtsanwalt zur Verfügung.

2. Dieser Ratgeber wurde mit größter Sorgfalt erstellt; gleichwohl kann für dessen Inhalt und die Richtigkeit der getroffenen Aussagen keine Gewähr übernommen werden.


Kontakt aufnehmen

Als Notare in Pinneberg beraten wir Sie gern  bei der Auflösung  eines eingetragenen Vereins und führen die benötigten Beurkundungen durch. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. 

Kontakt aufnehmen